Rn 9

Die Vorschrift erfasst nicht nur die Versteigerung, sondern auch den freihändigen Verkauf durch einen Dritten wie zB Bank, Makler oder Kommissionär (MüKoZPO/Gruber Rz 14; Zö/Herget Rz 15).

I. Antrag.

 

Rn 10

Zu dem in Abs 2 vorgeschriebenen Antrag vgl Rn 2. Anders als der Antrag nach Abs 1 kann er jedoch nach der Entscheidung des Gerichts nicht mehr zurückgenommen werden, da die Beteiligten an den Beschl gebunden sind (Zö/Herget Rz 16). Im Antrag muss keine bestimmte Person bezeichnet werden, die die Verwertung vornehmen soll; die Auswahl erfolgt durch das Vollstreckungsgericht (Zö/Herget Rz 16).

II. Verfahren.

 

Rn 11

Zuständig ist der Rechtspfleger, in dessen Bezirk die öffentliche Versteigerung stattfinden würde (§ 20 I Nr 17 RPflG, § 764 II). Dem Antragsgegner ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Rechtspfleger entscheidet nach fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss (§§ 764 III, 128 IV), der gem § 329 III zuzustellen ist. Er kann analog §§ 766 I, 732 II einstweilige Maßnahmen treffen (Zö/Herget Rz 17; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 25). Der Rechtspfleger darf dem Antrag nur entsprechen, wenn die Verwertung durch eine andere Person ein besseres Verwertungsergebnis erwarten lässt als die Regelverwertung (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 23; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; vgl oben Rn 3). Dazu kann ggf Beweis erhoben werden (MüKoZPO/Gruber Rz 16). Ob dem Rechtspfleger ein Ermessen oder nur ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist streitig (vgl zum Meinungsstand MüKoZPO/Gruber Rz 16), aber praktisch kaum relevant. GV und Beteiligte sind an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gebunden (LG Nürnberg-Fürth DGVZ 78, 332, 333; MüKoZPO/Gruber Rz 17; Zö/Herget Rz 22). Bei geänderter Sachlage kann das Vollstreckungsgericht seinen Beschl abändern (LG Nürnberg-Fürth DGVZ 78, 332, 333).

III. Durchführung.

 

Rn 12

Der Dritte wird durch das Land, vertreten durch das Vollstreckungsgericht, mit der Verwertung betraut (BGHZ 170, 243, 247). Er wird nicht hoheitlich tätig; die Verwertung läuft in privatrechtlichen Formen ab (BGHZ 119, 75, 79 ff). Die Veräußerung erfolgt daher nach §§ 156, 433 ff, 929 ff BGB. Für den guten Glauben nach § 932 BGB reicht es nicht aus, dass der Erwerber auf die Tragfähigkeit der Pfändung und der Verwertungsanordnung vertraut (BGHZ 119, 75, 85). Der Gewährleistungsausschluss nach § 806 gilt nur, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Verwertung iRd Zwangsvollstreckung nach § 825 II erfolgt (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 27; Zö/Herget Rz 25). Das Mindestgebot ist zu beachten (§ 817a II 3). Zur Einstellung der Verwertung entsprechend § 818 s dort Rn 3.

IV. Erlösauskehr.

 

Rn 13

Der Dritte kehrt den Erlös an den Gläubiger aus, wenn er vom GV damit beauftragt ist (BGH DGVZ 14, 38, 40). Anderenfalls liefert er ihn dem GV ab. Ab diesem Zeitpunkt gilt § 819 (MüKoZPO/Gruber Rz 18; Zö/Herget Rz 25; aA Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 27). Zum weiteren Schicksal des Erlöses vgl § 819 Rn 2–5.

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