Rn 15

Gegen Maßnahmen des GV oder deren Unterlassen ist die Erinnerung nach § 766 gegeben. Entscheidungen des Rechtspflegers können mit der sofortigen Beschwerde nach § 11 I RPflG, § 793 angegriffen werden (MüKoZPO/Gruber Rz 20; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 7). Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung sind Rechtsbehelfe unzulässig. Wendet der Schuldner ggü dem Rechtspfleger, der über die Verwertung durch einen Dritten zu entscheiden hat, die Unpfändbarkeit der Pfandsache ein, ist das als Erinnerung gegen die Pfändung nach § 766 zu behandeln, über die der Richter zu entscheiden hat (MüKoZPO/Gruber Rz 16; Zö/Herget Rz 15; aA Lüke JuS 70, 629, 630).

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