Rn 4
Die im Folgenden dargestellten Verwertungsarten sind keine abschließende Aufzählung. Andere Möglichkeiten sind nach den Umständen des Einzelfalls denkbar.
1. Abweichende Versteigerungsbedingungen.
Rn 5
Die öffentliche Versteigerung kann zu anderen Bedingungen erfolgen, als das Gesetz sie vorsieht, soweit die gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend sind. So kann zB der Versteigerungsort geändert, auf den Ablauf der Frist des § 816 I verzichtet, der Bieterkreis auf bestimmte Personen oder Personengruppen beschränkt oder die Erlöszahlung abw von § 817 II gestundet werden.
Zwingend sind hingegen der Zuschlag an den Meistbietenden (§ 817 I), die Bindung und Haftung des Bietenden (§ 817 III) und die Rechtsnatur der Veräußerung als hoheitlicher Akt. Das Mindestgebot (§ 817a) darf heraufgesetzt, nicht aber gemindert werden (Zö/Seibel Rz 3).
2. Freihändige Veräußerung durch den GV.
Rn 6
Auch der freihändige Verkauf ist wie die öffentliche Versteigerung Hoheitsakt und folgt nicht privatrechtlichen Regeln (vgl § 817 Rn 2). Die Übereignung erfolgt durch Ablieferung der Sache (MüKoZPO/Gruber Rz 9; Zö/Seibel Rz 12; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; vgl § 817 Rn 11). Das Mindestgebot (§ 817a) ist zu beachten (vgl Rn 5), das Barzahlungsgebot (§ 817 II), wenn nichts anderes angeordnet ist (MüKoZPO/Gruber Rz 9). Für den Erlös gilt § 819.
3. Veräußerung durch Internetauktion.
Rn 7
§ 814 II Nr 1 sieht mittlerweile die öffentliche Versteigerung im Internet als Regel neben der Präsenzversteigerung vor. Der GV kann die Pfandsache aber auch nach § 825 I über eine gewerbliche Auktionsplattform im Internet veräußern. Dann liegt idR keine Versteigerung iSv § 156 BGB vor, da der Vertrag nicht durch Zuschlag des Auktionators zustande kommt (vgl BGHZ 149, 129, 133; BGH NJW 05, 53, 54). Eine Veräußerung über das Internet außerhalb des § 814 II Nr 1 ist daher wie ein freihändiger Verkauf (s Rn 6) zu behandeln (Meller-Hannich DGVZ 09, 21, 24 ff).
4. Erwerb durch bestimmte Person.
Rn 8
Die Pfandsache kann auch an eine bestimmte Person zu dem von dieser gebotenen Preis veräußert werden. Erwerber kann hierbei auch der Gläubiger oder der Schuldner sein (MüKoZPO/Gruber Rz 11). Der angebotene Preis muss höher sein als der durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu erwartende Erlös (LG Koblenz MDR 81, 236; LG Freiburg DGVZ 82, 186, 187). Bei Erwerb durch den Gläubiger gilt für die Zahlung § 817 IV (s § 817 Rn 14–15). Im Übrigen ist der Erwerb durch eine bestimmte Person wie die freihändige Veräußerung zu behandeln (vgl Rn 6).