I. Wirksamkeit der Erstpfändung.
Rn 2
Die Sache muss bereits wirksam nach den Regeln der ZPO gepfändet worden und weiterhin verstrickt sein. Ist die Erstpfändung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (§ 307 AO) erfolgt, hat der GV nach § 116 IX 2 GVGA eine nachfolgende zivilprozessrechtliche Pfändung in der Form der Erstpfändung nach §§ 808, 809 vorzunehmen. Eine Anschlusspfändung ist aber auch in diesem Fall wirksam (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4; Zö/Seibel Rz 6; St/J/Würdinger Rz 3; aA Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 4). Das Fehlen einer wirksamen Erstpfändung macht die Anschlusspfändung nichtig (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6). Wurde die Sache im Gewahrsam des Schuldners belassen und die Pfändung ordnungsgemäß ersichtlich gemacht (vgl § 808 Rn 22–26), ist die Anschlusspfändung auch dann möglich, wenn die Ersichtlichmachung weggefallen ist, die Verstrickung jedoch fortbesteht (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 5; aA Ddorf OLGZ 73, 51, 52; St/J/Würdinger Rz 8; Zö/Seibel Rz 3; für den Fall, dass ein Dritter Besitz an der Sache erlangt hat: RGZ 35, 333, 339; s zum Fortbestand der Verstrickung § 808 Rn 27). Der GV soll sich jedoch nach § 116 III 4 GVGA vergewissern, dass die Pfändung noch ersichtlich ist. Nicht ausreichend ist der äußere Anschein einer wirksamen Pfändung, ohne dass die Sache verstrickt ist (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; aA St/J/Würdinger Rz 8; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 5). Die Anfechtbarkeit der Erstpfändung hindert die Anschlusspfändung nicht, solange die Anfechtung nicht erfolgt ist. Wird die Erstpfändung später aufgehoben, berührt das die Wirksamkeit der Anschlusspfändung nicht mehr (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; MüKoZPO/Gruber Rz 4; St/J/Würdinger Rz 9; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3); diese wird mit Entfallen der vorhergehenden Pfändung zur Erstpfändung. Die Vornahme der Anschlusspfändung führt nicht zur Heilung der fehlerhaften Erstpfändung. Die Anschlusspfändung ist bis zur vollständigen Auskehr oder Hinterlegung des Erlöses möglich (LG Berlin DGVZ 83, 93).
II. Derselbe Schuldner.
Rn 3
Die Anschlusspfändung ist nur gegen denselben Schuldner möglich (§ 116 I GVGA; MüKoZPO/Gruber Rz 2; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4; St/J/Würdinger Rz 1; Zö/Seibel Rz 2; aA Gerlach ZZP 89, 294 ff). Wird gegen einen anderen Schuldner vollstreckt, zB gegen den Ehegatten (s § 739), hat eine weitere Pfändung nach § 808 zu erfolgen (Doppelpfändung; s § 808 Rn 35). Eine Anschlusspfändung ist auch ausgeschlossen, wenn die Vollstreckung zwar gegen denselben Schuldner, aber nicht in identisches Vermögen erfolgt, zB einerseits gegen den Schuldner persönlich, andererseits gegen den Schuldner als Insolvenzverwalter über fremdes Vermögen (MüKoZPO/Gruber Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 1; s zur Haftung mit fremdem Vermögen § 808 Rn 4).