I. Funktionelle Zuständigkeit.
Rn 2
Das Gericht ist Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Zu erklären ist die gerichtliche Zuständigkeit aus den erhöhten Anforderungen an das Vollstreckungsorgan. Im Gegensatz zur Sachpfändung kann die Zugehörigkeit einer Forderung zum Schuldnervermögen nicht durch einen äußeren Rechtsscheintatbestand bestimmt werden. Zudem ist ein Verfahren zur Übertragung des Rechts erforderlich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 828 Rz 2). In einem zulässigen Rechtsmittelverfahren besteht aufgrund des Devolutiveffekts eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts, im Rechtsbeschwerdezug auch des BGH (BGH NJW-RR 17, 1274 [BGH 31.05.2017 - VII ZB 2/17]). Der Gerichtsvollzieher wird in den Fällen der §§ 830 I 2, 831, 836 III, 847 tätig. Zur Vorpfändung § 845 Rn 2 ff. Sonst stellt der Gerichtsvollzieher nur zu, § 829 II, III.
Rn 3
Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind gem § 20 Nr 17 RPflG dem Rechtspfleger übertragen. Über die Erinnerung, § 766, und die Beschwerde, § 793, entscheidet der Richter. Im Arrestverfahren ist der Rechtspfleger des Arrestgerichts zuständig, soweit der Arrestbefehl nicht schon den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält, § 20 Nr 16 RPflG (§ 930 Rn 2). In diesem Fall erlässt der Richter den Pfändungsbeschluss (Gottwald/Mock § 828 Rz 7).
II. Sachliche Zuständigkeit (Abs 1).
Rn 4
Als Vollstreckungsgericht ist grds ausschließlich, § 802, das Amtsgericht sachlich zuständig, § 764, auch wenn aus einem Titel des Familiengerichts (BGH NJW 79, 1048, einschl der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung) oder ein vom Prozessgericht gem § 888 festgesetztes Zwangsgeld vollstreckt wird (BGH NJW 83, 1859 [BGH 02.03.1983 - IVb ARZ 49/82]). Zuständig ist das Amtsgericht auch für die Vollstreckung aus Titeln des Sozialgerichts (MüKoZPO/Smid § 828 Rz 8) und des Arbeitsgerichts, es sei denn, das Arbeitsgericht wurde als Arrestgericht tätig (BGH NJW 1976, 1453 [BGH 09.06.1976 - VIII ZR 19/75]; Germelmann/Germelmann ArbGG § 62 Rz 65).
Rn 5
Verwaltungsakte werden nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes bzw des jeweiligen Landes vollstreckt. Bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist das Prozessgericht 1. Instanz Vollstreckungsgericht, § 167 I 2 VwGO. Die abgabenrechtliche Vollstreckung, §§ 309 ff AO, erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde, § 249 I AO. Sozialbehörden können entweder nach § 66 I bis III SGB X im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorgehen oder gem § 66 IV SGB X aus dem Verwaltungsakt in entspr Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften vollstrecken (Ahrens JurBüro 03, 405 f). Dann ist das Amtsgericht zuständig (Stöber/Rellermeyer Rz B.6).
III. Internationale Zuständigkeit.
Rn 6
Sie kann nur bestehen, wenn der Pfändungsgegenstand der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt (BGH NJW-RR 2006, 198, abgelehnt für öffentlich-rechtliche Gebührenansprüche ausländischer Staaten). Vollstreckungsimmunität besteht auch für die auf Konten der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staats (BGH WM 13, 1469). Ansprüche, die der diplomatischen Vertretung eines ausländischen Staats dienen, dürfen völkerrechtlich nicht gepfändet werden (BGH NJW-RR 07, 1498 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 6/05]). Die internationale folgt der örtlichen Zuständigkeit (Saenger/Kemper § 828 Rz 10). Diese ist grds begründet, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz im Inland hat (Musielak/Voit/Flockenhaus § 828 Rz 3; anders für die Lohnpfändung BAG NZA 97, 336 [BAG 19.03.1996 - 9 AZR 656/94]). Hat der Drittschuldner seinen Wohnsitz im Ausland, bereitet die Zustellung Schwierigkeiten (vgl Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker Vor §§ 828–863 Rz 2 bzgl ausländischer Behörden außerhalb der EG). Beim Europäischen Zahlungsbefehl gilt Art 21 I EuMVVO.
IV. Örtliche Zuständigkeit (Abs 2).
Rn 7
Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner nach den §§ 13 bis 19a seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Abweichend von § 764 II wird damit an die allgemeinen Regeln angeknüpft. Dies gilt auch für Parteien kraft Amtes, wie den Insolvenzverwalter, aber auch den Nachlasspfleger (Anders/Gehle/Nober ZPO § 828 Rz 4). Der Begriff des Wohnsitzes ist §§ 7 ff BGB zu entnehmen. Existiert kein allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners im Inland, ist nach § 828 II Alt 2 der besondere Gerichtsstand des Vermögens aus § 23 eröffnet, also das AG zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet. Dies ist bei der Vollstreckung in Forderungen sachgerecht. Eine Verweisung auf den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts erfolgt nicht. Ist ein Wohnsitz begründet, kommt es davon abweichend auf den tatsächlichen Aufenthaltsort gem § 20 nur bei besonderen Umständen an, wenn der Aufenthalt von längerer Dauer ist, etwa bei einer Strafhaft, einer Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt (Hamm BeckRS 19, 25138; aA Brandbg 12.10.20 – 1 AR 28/20 (SA Z), juris). Bei wohnsitzlosen Personen ist das Gericht des Aufenthaltsorts zuständig oder bei dem der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte, § 16 (Zwe...