Rn 2

Das Gericht ist Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Zu erklären ist die gerichtliche Zuständigkeit aus den erhöhten Anforderungen an das Vollstreckungsorgan. Im Gegensatz zur Sachpfändung kann die Zugehörigkeit einer Forderung zum Schuldnervermögen nicht durch einen äußeren Rechtsscheintatbestand bestimmt werden. Zudem ist ein Verfahren zur Übertragung des Rechts erforderlich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 828 Rz 2). In einem zulässigen Rechtsmittelverfahren besteht aufgrund des Devolutiveffekts eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts, im Rechtsbeschwerdezug auch des BGH (BGH NJW-RR 17, 1274 [BGH 31.05.2017 - VII ZB 2/17]). Der Gerichtsvollzieher wird in den Fällen der §§ 830 I 2, 831, 836 III, 847 tätig. Zur Vorpfändung § 845 Rn 2 ff. Sonst stellt der Gerichtsvollzieher nur zu, § 829 II, III.

 

Rn 3

Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind gem § 20 Nr 17 RPflG dem Rechtspfleger übertragen. Über die Erinnerung, § 766, und die Beschwerde, § 793, entscheidet der Richter. Im Arrestverfahren ist der Rechtspfleger des Arrestgerichts zuständig, soweit der Arrestbefehl nicht schon den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält, § 20 Nr 16 RPflG (§ 930 Rn 2). In diesem Fall erlässt der Richter den Pfändungsbeschluss (Gottwald/Mock § 828 Rz 7).

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