Rn 43

Der Pfändungsbeschluss muss das Vollstreckungsgericht, das Datum, zu dem der Beschl erlassen ist, sowie das Aktenzeichen nennen. Schuldner und Gläubiger sowie ihre Vertreter müssen identifizierbar bezeichnet werden. Bezeichnet werden muss der vollstreckbare Anspruch nach Schuldtitel und Betrag. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. Eine unzutreffende Adressenangabe kann eine Identifikation des Schuldners verhindern (Stuttg NJW-RR 94, 1023 [OLG Stuttgart 17.03.1993 - 1 U 116/92]). Über den Gläubiger sind so genaue Angaben erforderlich, dass ihm ein ablehnender Beschl zugestellt werden kann. Trotz unrichtiger und ungenauer Parteibezeichnung ist grds die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen wird. Sogar die Angabe eines falschen Gläubigers ist unschädlich, wenn die Identität der Forderung nicht infrage gestellt ist (BGH NJW 67, 821, 822 [BGH 21.12.1966 - VIII ZR 195/64]). Eine Begründung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die Entscheidung auf einer Abwägung des Vollstreckungsgerichts beruht, etwa nach § 850b, 850c VI, 850d, 850f I, II.

 

Rn 44

Wer Drittschuldner ist, muss nach materiellem Recht bestimmt werden. Der Drittschuldner muss so eindeutig benannt werden, dass alle Beteiligten erkennen können, ob und welche Forderungen gepfändet sind und eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 16, 425 Rz 8; zur Auslegung Rn 47). Eine unrichtige Drittschuldnerbezeichnung im Pfändungsbeschluss ist unschädlich, wenn der objektive Wortlaut des Beschl die Person des Schuldners und die Art der gepfändeten Forderung zweifelsfrei bezeichnet (BAG AP Nr 7 zu § 850). Im Einzelfall kann eine Geschäfts- oder Betriebsbezeichnung ohne Angabe des Inhabers bzw der Rechtsform genügen (LG München II Rpfleger 06, 664). Bei einer juristischen Person ist weder die Angabe der vertretungsberechtigten Organe noch der Organmitglieder erforderlich (BGH WM 16, 224 Rz 9). Im Fall einer Kontopfändung ist die kontoführende Stelle, dh das Unternehmen mit seinem Hauptsitz anzugeben (Stöber/Rellermeyer Rz A.244). Wird allein eine Zweigniederlassung angegeben, ist problematisch, ob auch Forderungen bei anderen Niederlassungen erfasst sind (AG Leipzig NJW-RR 98, 1345, nein in Bezug auf Auskunftspflicht). Die Zustellung kann auch in einer Zweigniederlassung erfolgen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 55). Wird ein Finanzamt in einer Stadt mit mehreren Finanzämtern angegeben, ist das Finanzamt gemeint, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat (St/J/Würdinger § 829 Rz 46).

 

Rn 45

Anzugeben ist der zumindest eindeutig bestimmbare Betrag des zu vollstreckenden Anspruchs nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und bisherigen Vollstreckungskosten sowie den Kosten des Pfändungsbeschlusses. Bei wiederkehrenden Leistungen muss der Zeitraum genannt werden, für den sie geltend gemacht werden. Außerdem muss der Titel mit Aktenzeichen bzw Nummer der Urkundenrolle bezeichnet werden. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung im Pfändungsbeschluss ist unschädlich, soweit eine Verwechslung oder doppelte Inanspruchnahme auszuschließen ist (Köln NJW-RR 89, 190, 191; weiter Zö/Herget § 829 Rz 7).

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