Rn 52

Der Zustellungsantrag ist unter den Voraussetzungen von § 130d elektronisch zu übermitteln (AG Donaueschingen JurBüro 23, 50). Gibt der Pfändungsbeschluss dem Gesuch statt, ist er dem antragstellenden Gläubiger gem § 329 II 1 formlos mitzuteilen. Wird das Pfändungsgesuch ganz oder tw abgelehnt, ist der Beschl dem Gläubiger nach § 829 III zuzustellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?