Rn 65

Ein lediglich fehlerhafter und damit anfechtbarer Pfändungsbeschluss ist bis zur Aufhebung aufgrund eines Rechtsmittels vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (BGH NJW-RR 09, 211 Rz 7). Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden (BGHZ 66, 79, 81; MDR 80, 1016; NJW-RR 20, 1131 Rz 14). Eine von einem zuständigen Vollstreckungsorgan in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse vorgenommene Vollstreckungshandlung ist grds wirksam, auch wenn die Vollstreckungshandlung bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (BGH MDR 80, 1016 [BGH 21.05.1980 - VIII ZR 284/79]). Ein lediglich fehlerhafter Pfändungsbeschluss liegt etwa vor, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner – anders beim Drittschuldner (Rn 53) – nicht zugestellt ist (BGH NJW 76, 851, 852 [BGH 16.02.1976 - II ZR 171/74]). Verstößt der Beschl gegen ein Pfändungsverbot oder eine -beschränkung, ist er anfechtbar (BGH NJW-RR 20, 1131 [BGH 02.07.2020 - VII ZA 3/19] Rz 16). Für die Unpfändbarkeit nach § 2 II 4 BetrAVG hat dies der BGH ausdrücklich entschieden (BGH NJW-RR 09, 211 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 16/08] Rz 7). Dies gilt aber auch für andere Pfändungsverbote, insb, wenn diese eine gerichtliche Entscheidung erfordern (von BGH NZI 18, 705 = NJW 18, 2732 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17] m Anm Gössl, zu § 850b offengelassen). Lediglich fehlerhaft ist eine Vollstreckungsmaßnahme, wenn die nach § 765 notwendigen Voraussetzungen für die Vollstreckung einer titulierten, Zug um Zug zu bewirkenden Leistung nicht vorgelegen haben, ebenso eine verfrühte Vollstreckung wegen Außerachtlassens allgemeiner oder spezieller Bedingungen für den Vollstreckungsbeginn (München Rpfleger 19, 196 [OLG München 14.09.2018 - 34 Wx 301/18]).

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