I. Grundlagen.
1. Beschlagnahme.
Rn 67
Mit der Pfändung wird die Beschlagnahme der Forderung bewirkt und ein Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers begründet (§ 804 Rn 1, 3; Zö/Herget § 804 Rz 1). Die Pfändung berechtigt den Gläubiger noch nicht zur Verwertung. Dafür ist entweder eine Überweisung gem § 835 oder eine andere Anordnung nach § 844 erforderlich. Durch die Trennung von Pfändung und Verwertung können noch nicht verwertungsreife Forderungen gesichert werden.
Rn 68
Die Beschlagnahme oder Verstrickung beinhaltet einen hoheitlichen Zugriff auf die Forderung (krit Stamm S. 441 ff). Die Forderung wird damit für die weitere staatliche Verfügung zur Verwertung sichergestellt. Mit der Überweisung begründet sie die Legitimation für die Verwertung der Forderung. Voraussetzung ist eine wirksame Pfändung (zur Unwirksamkeit Rn 64). Gepfändet wird die angebliche Forderung des Schuldners. Wird eine künftige Forderung gepfändet, bleibt die Wirkung der Beschlagnahme aufgeschoben bis die Forderung entsteht (vgl BGH NJW-RR 08, 1441 [BGH 26.06.2008 - IX ZR 87/07] Rz 10).
Rn 69
Die Rechtsfolgen der Verstrickung bestimmt § 829 I 1 und 2. Das Vollstreckungsgericht hat dem Drittschuldner zu verbieten, dem Schuldner auf seine Forderung zu zahlen, Abs 1 S 1 (Arrestatorium). Der Ausspruch des Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Pfändung konstitutiv (BGHZ 228, 75 Rz 19; BGH BeckRS 20, 39601 Rz 18; St/J/Würdinger § 829 Rz 51; Musielak/Voit/Flockenhaus § 829 Rz 10). Fehlt das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner zu zahlen, ist die Pfändung unwirksam. Das gilt nicht nur bei der Pfändung von Geldforderungen nach den §§ 829 ff, sondern auch der Pfändung anderer Vermögensrechte nach § 857 (BGHZ 228, 75 Rz 18). Der Ausspruch des Arrestatoriums ist als Prozesshandlung des Gerichts auslegungsfähig. Es muss nicht der gesetzliche Wortlaut verwendet werden (BGHZ 228, 75 Rz 20). Unzureichend ist die Erklärung, ein bestimmter Anspruch werde gepfändet, da dies dem Drittschuldner noch nicht erkennbar macht, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Außerdem müssen in materieller Hinsicht die Folgen entspr § 407 BGB herbeigeführt werden (BGHZ 228, 75 Rz 21; BGH BeckRS 20, 39601 Rz 20). Zweckmäßig ist auf § 829 I 1 zu verweisen. Außerdem muss das Gericht dem Schuldner jede Verfügung über die Forderung und insb ihre Einziehung verbieten (Inhibitorium). Dieses an den Schuldner gerichtete Verbot, sich der Verfügung zu enthalten, ist allerdings für die Wirksamkeit der Verstrickung nicht wesentlich, anders § 857 II (St/J/Würdinger § 829 Rz 52). Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können dennoch im Versorgungsausgleich durch eine interne Teilung ausgeglichen werden, denn dabei handelt es sich um einen staatlichen Eingriff in das Versorgungsverhältnis. Die Übertragung des Anrechts erfolgt regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen (BGH NJW-RR 21, 577 [BGH 16.12.2020 - XII ZR 28/20]; NZI 21, 826 [BGH 10.06.2021 - IX ZR 6/18]; Frankf NZI 22, 444 [OLG Frankfurt am Main 24.03.2022 - 6 UF 117/21]; Kobl BeckRS 20, 44879).
2. Pfändungspfandrecht.
Rn 70
Mit der öffentlich-rechtlichen Verstrickung entsteht das Pfändungspfandrecht. Außerdem muss eine Vollstreckungsforderung bestehen, denn bei der Pfändung einer künftigen Forderung wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet (BGH NJW 04, 1444 [BGH 22.01.2004 - IX ZR 39/03]; NJW-RR 08, 1441 [BGH 26.06.2008 - IX ZR 87/07] Rz 10). Demzufolge wird ganz überwiegend von einer gemischt privat- und öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts ausgegangen (§ 804 Rn 4 f; MüKoZPO/Gruber § 804 Rz 6; krit Stamm S 376 ff).
Rn 71
Als Wirkung begründet das Pfandrecht ggü dem Vollstreckungsschuldner und den nachrangigen Gläubigern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des aus der Forderung Erlösten (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 60). Nach § 804 III wird der für die Verteilung des Erlöses maßgebende Rang nach dem Prioritätsprinzip bestimmt, dh dem Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts. Tritt der Gläubiger die zugrunde liegende titulierte Forderung ab, geht das Pfändungspfandrecht nach § 401 BGB mit auf den Zessionar über. Weder der Pfändungs- noch der Überweisungsbeschluss müssen umgeschrieben werden. Es genügt etwa die Vorlage der Abtretungsurkunde (BGH ZinsO 16, 2221). Sind Anrechte aus einem privaten Altersversorgungsvertrag gepfändet worden, können sie nur mit den aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss resultierenden Beschränkungen übertragen werden (Nürnberg NJW 17, 3606 [OLG Nürnberg 18.07.2017 - 7 UF 133/17]).
II. Umfang der Pfändung.
1. Voll- und Teilpfändung, künftige Forderungen.
Rn 72
Das Pfandrecht erfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses (St/J/Würdinger § 829 Rz 72). Ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss keine ausdrückliche Einschränkung, wird die Forderung des Schuldners ggü dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers auch dann in voller Höhe gepfändet, wenn sich die titulierte Forderung auf einen geringeren Betrag beläuft (BGH NJW 75, ...