Rn 99

Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 einlegen (Kobl NJW-RR 86, 679). Hat der Rechtspfleger einem Rechtsbehelf des Schuldners abgeholfen, steht dem Gläubiger dagegen ebenfalls die sofortige Beschwerde gem den §§ 11 I RpflG, 793 zu (Zö/Herget § 829 Rz 28). Verweigert der Gerichtsvollzieher die Zustellung, ist die Erinnerung gem § 766 eröffnet (KG DGVZ 66, 152f).

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