Rn 11
Künftige Forderungen können grds gepfändet werden. Dazu müssen die Forderungen bis zu einem gewissen Grad bestimmt sein (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 12). Gesetzlich erstreckt § 832 eine ausgebrachte Pfändung auf künftig fällig werdende Forderungen, falls bereits eine einheitliche Rechtsbeziehung mit der gepfändeten Forderung existiert. Die künftige Forderung muss in diesem Fall nicht ausdrücklich bezeichnet werden (§ 832 Rn 1). Im Übrigen kann bei einer hinreichenden Konkretisierung die künftige Forderung nach § 829 gepfändet werden (zur Anwartschaft § 857 Rn 28). Die künftige Forderung ist genügend bestimmbar, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH NJW 70, 241, 242 [BGH 29.10.1969 - VIII ZR 202/67]; 01, 1937, 1938 [BGH 29.03.2001 - IX ZR 34/00]; NJW-RR 89, 286, 290 [BGH 24.11.1988 - IX ZR 210/87]). Es spielt keine Rolle, wenn noch unsicher ist, ob die Forderung und ggf in welcher Höhe sie entsteht (Musielak/Voit/Flockenhaus § 829 Rz 6). Fälligkeit und Auszahlungsreife einer Geldleistung sind keine Voraussetzungen. Unerheblich ist, ob die Höhe der Forderung noch ungewiss, unbestimmt oder unklar ist, ob eine Forderung überhaupt entstehen wird (BGH NJW 03, 3774, 3775 [BGH 10.10.2003 - IXa ZB 180/03]). Die Bestimmbarkeit ist jedoch enger als bei einer materiell-rechtlichen Übertragung durch Abtretung auszulegen (MüKoZPO/Smid § 829 Rz 14; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 15). Deswegen genügt es nicht schon wie bei der Abtretung, wenn die künftige Entstehung der Forderung als denkbar erscheint (Stöber/Rellermeyer Rz A.31). Wirksam wird die Pfändung mit Entstehen der Forderung, dh erst dann wird ein Pfändungspfandrecht begründet. Vergütungsansprüche entstehen danach mit Erbringung der Dienstleistung (BGH NJW-RR 08, 1441 [BGH 26.06.2008 - IX ZR 87/07] Rz 10, 13). Bereits der zugestellte Pfändungsbeschluss wirkt jedoch rangwahrend und das mit der Forderung entstehende Pfändungspfandrecht kann nicht durch Zwischenverfügungen beeinträchtigt werden (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 11). Bei mehrfach gepfändeten künftigen Forderungen entstehen die Pfandrechte deswegen gleichzeitig, aber mit unterschiedlichem Rang.
Rn 12
Im Einzelnen als künftige Forderungen pfändbar sind der Abfindungsanspruch des Gesellschafters bzw sein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden (BGH NJW 89, 458 [BGH 16.05.1988 - II ZR 375/87]), der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens, dh eines Dispositionskredits, mit dessen Abruf einschl der unter Vorbehalt in das Kontokorrent eingestellten Zahlungen (BGH NJW 08, 1535 Rz 3, mAnm Ahrens KTS 09, 91 ff), der Anteil des Hafenlotsen am gemeinsam erwirtschafteten Gewinn (BGH NJW-RR 15, 1406 Rz 14). Pfändbar ist der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen einen Kontoinhaber, wenn auf dessen Konto Zahlungseingänge zugunsten des Schuldners erfolgen (LG Lüneburg JurBüro 17, 491). Noch kein pfändbarer Anspruch besteht nach der Rspr des BGH bei einer bloß geduldeten Kontoüberziehung (BGHZ 93, 315, 325; 170, 276 Rz 14). Ansprüche aus künftigen Kaufverträgen sind pfändbar, wenn ein Rahmenvertrag besteht (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 13). Im Kontokorrentverhältnis können über das Tagesguthaben (BGH NJW 82, 2192 [BGH 30.06.1982 - VIII ZR 129/81]) hinaus auch künftige Salden (BGH NJW 97, 1857 [BGH 20.03.1997 - IX ZR 71/96]) und Ansprüche auf Durchführung von Überweisungen (BGH NJW 85, 1219, 1220 [BGH 24.01.1985 - IX ZR 65/84]), nicht aber einzelne in das Kontokorrent eingestellte Forderungen gepfändet werden. Besonderes gilt beim Pfändungsschutzkonto gem § 850k. Pfändbar ist der Kostenerstattungsanspruch ab Klageeinreichung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 7). Künftige Forderungen auf Miete, Pacht und Erbbauzinsen sind pfändbar, Ansprüche aus Nichterfüllung oder aufgrund der Ausübung eines mitgepfändeten Gestaltungsrechts sind mitbeschlagnahmt (St/J/Würdinger § 829 Rz 6). Provisionsansprüche aus noch nicht geschlossenen Geschäften (RGZ 138, 252, 253) und Ansprüche auf Rückübertragung von Sicherheiten können gepfändet werden. Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der Sozialversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Dies gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH NJW 03, 1457, 1458 f, bei einem 47-jährigen Schuldner, bei jungen Schuldnern kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Pfändung fehlen; LG Kleve ZInsO 2008, 755; anders Anders/Gehle/Nober ZPO § 829 Rz 4) und für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BGH NJW 03, 3774, 3775 [BGH 10.10.2003 - IXa ZB 180/03]).
Rn 13
Bloße Erwartungen oder Aussichten sind nicht pfändbar. Die Verdachtspfändung erhoffter Rechte ist ausgeschlossen (Stöber/Rellermeyer Rz A.31). Künftiger Lohn kann bei einem bestehenden Umschulungsverhältnis nicht gepf...