I. Vollstreckungsbescheid ohne erforderliche Vollstreckungsklausel.
Rn 3
Das elektronische Antragsverfahren ist allein bei einer Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid eröffnet, der keine Vollstreckungsklausel benötigt. Wird durch ein Urteil der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen oder wird der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, §§ 700, 343, 345, hat dieses Urteil insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (LG Koblenz NJW-RR 98, 1026 [LG Koblenz 04.02.1998 - 2 T 47/98]). Da der Vollstreckungsbescheid der Titel bleibt (St/J/Münzberg § 796 Rz 1), ist das vereinfachte Verfahren eröffnet. Auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann das vereinfachte Verfahren nicht analog angewendet werden, weil § 829a einen Vollstreckungsbescheid verlangt und für die Kostenbeitreibung einen eigenen Mechanismus aufstellt (St/J/Würdinger § 829a Rz 2).
Rn 4
Eine Vollstreckungsklausel ist bei einem Vollstreckungsbescheid erforderlich, wenn eine Titelumschreibung aufgrund einer Vollstreckungsnachfolge erfolgen muss, § 796 I, dh für oder gegen andere Personen vollstreckt werden soll, als im Vollstreckungsbescheid benannt sind. Die Nachfolge kann also auf Schuldner- oder Gläubigerseite stattgefunden haben. Dies sind die Fälle der §§ 727–729, 738, 742, 744, 744a, 745, 749. Hat ein Gläubiger die Forderung im eigenen Namen tituliert, kann ein von ihm zu unterscheidendes Inkassounternehmen nicht nach § 829a vorgehen. Auch bei Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich (§ 796 Rn 2).
II. Vollstreckungsgegenstand.
Rn 5
Das vereinfachte Antragsverfahren ist allein bei einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung, §§ 699, 688 I, in Geldforderungen und andere Vermögensrechte zulässig. Dem Regelungswortlaut nach gilt die Vorschrift für die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Das besondere Antragsverfahren ist nach seiner Zielsetzung auch bei der Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte zulässig, §§ 857, 858. Trotz der Verweisung in § 857 I auf die entspr Anwendung der allgemeinen Bestimmungen kann bei einer Vollstreckung nach § 857 I durch Zutritt zu einem Bankschließfach und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Eröffnung desselben § 829a nicht angewendet werden. Zulässig ist das vereinfachte Verfahren allein, soweit es um die Verstrickung und Verwertung einer (Geld-)Forderung geht (aA LG Nürnberg-Fürth JurBüro 22, 437; LG München II JurBüro 22, 494). Eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen scheidet dagegen schon nach der Systematik der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen aus (aA HK-ZV/Bendtsen § 829a Rz 1).
III. Wertgrenze (Nr 1).
Rn 6
Ein elektronisches Antragsverfahren ist nach § 829a I 1 Nr 1 Hs 1 nur zulässig, wenn sich die titulierte Hauptforderung auf eine fällige Geldforderung von nicht mehr als EUR 5.000,– beläuft. Maßgebend ist die Höhe des titulierten Anspruchs, nicht der Betrag des Vollstreckungsauftrags. Durch die Geltendmachung eines Teilbetrags kann grds die Wertgrenze nicht umgangen werden. Unschädlich ist jedoch, falls allein eine Teilforderung von nicht mehr als EUR 5.000,– tituliert ist. Übersteigt die Titelforderung dagegen den Betrag von EUR 5.000,–, ist das vereinfachte Verfahren selbst dann unzulässig, wenn der Vollstreckungsauftrag nicht mehr als EUR 5.000,– umfasst (HK-ZV/Bendtsen § 829a Rz 3). Unerheblich ist in diesem Fall, ob der Vollstreckungsauftrag einen Teil- oder einen Restbetrag der Hauptforderung betrifft.
Rn 7
Titulierte Nebenforderungen und Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung in einem Vollstreckungsantrag geltend gemacht werden, bleiben nach dem Umkehrschluss aus § 829a I 1 Nr 1 Hs 2 bei der Berechnung der Forderungshöhe unberücksichtigt. Dies entspricht der Regelung in § 754a I 1 Nr 1 (BTDrs 18/6560 S 39). Für die Bestimmung ist primär auf die zuständigkeitsrechtliche Regelung in § 4 und sekundär auf § 43 GKG abzustellen. Nebenforderungen sind Forderungen, die von einem Hauptanspruch rechtlich abhängen und mit diesem zusammen von derselben Partei gegen denselben Schuldner im selben Prozess geltend gemacht werden (MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 26). Ausdrücklich nennt das Gesetz die Kosten der Zwangsvollstreckung und andere Nebenforderungen, also die sonstigen notwendigen Verfahrenskosten, Früchte, Nutzungen und Zinsen. Wird eine Hauptforderung von mehr als EUR 5.000,– geteilt, um den Zugang zum elektronischen Vollstreckungsverfahren zu erreichen, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht iSv § 91 notwendige Kosten (Goebel Die Reform der Sachaufklärung, Rz 41). Die auf die Hauptforderung entfallende Umsatzsteuer stellt keine Nebenforderung dar (MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 25).
Rn 8
Der Schuldner muss nach § 788 I 1 Hs 1 allein die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung tragen. Inkassogebühren können nur geltend gemacht werden, soweit sie nicht als Verzugsschaden beansprucht werden, sondern ausschließlich die Durchführung der staatlichen Vollstreckung abgelten. Zudem können sie lediglich verlangt werden, wenn sie anstelle der Kosten für eine anwaltliche Tätigkeit beansprucht werden (St/J/Münzber...