Rn 1
Im Geltungsbereich des Anwaltszwangs (§ 78 Rn 14 f) ist die Vollmacht umfassend und nicht beschränkbar, die im Innenverhältnis zwischen Partei und Anwalt möglichen Einschränkungen wirken grds nur in dem gesetzlich zugelassenen Umfang ggü Gericht und Gegner (BGH NJW 87, 130; NZM 00, 382). Da die Norm der Klarheit und Rechtssicherheit bezogen auf die Handlungsbefugnisse der Bevollmächtigten im Prozess dient, ist sie eng auszulegen (Anders/Gehle/Weber ZPO § 83 Rz 2). Damit kann dem Prozessbevollmächtigten nur die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs, zum Verzicht (§ 306) oder zum Anerkenntnis (§ 307) entzogen werden. Die Vollmacht kann hingegen nicht auf einen Termin (Kobl Beschl v 7.6.16 – 11 UF 263/16 Rz 9), auf die 1. Instanz (BGH NJW 01, 1356), einzelne Anträge (BGH NJW 87, 130, 131 [BGH 19.07.1984 - X ZB 20/83]) oder das Hauptsachverfahren (§ 82) oder die Widerklage (BGH NJW 91, 1176, 1177) beschränkt werden. Auch das Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht ausgenommen werden (Hamm OLGR 05, 385, 386). Dies gilt selbst dann, wenn dem Gericht und dem Gegner die Beschränkung bekannt gemacht oder diese in die Vollmachtsurkunde aufgenommen wurde (BGH NJW 91, 1176 [BGH 23.10.1990 - VI ZR 105/90]; 01, 1356 [BGH 31.01.2001 - VIII ZR 142/00]). Eine danach unzulässig beschränkte Vollmacht gilt als unbeschränkte, der Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit. Soweit danach eine Beschränkung zulässig ist, entfaltet sie aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann Wirkung, wenn sie dem Prozessgegner und dem Gericht in eindeutiger Weise offengelegt wird (BGHZ 16, 167, 170; LAG SchlH Beschl v 30.9.19 – 5 Sa 157/19 Rz 41). Eine Beschränkung ist auch im Anwaltsprozess insoweit zulässig, als die Prozesshandlung nicht dem Anwaltszwang unterliegt (Brandbg NJW 07, 1740, 1741 [BVerfG 28.02.2007 - 1 BvL 9/04]; Zö/Althammer § 83 Rz 5). Dies gilt grds auch für den Terminsvertreter (LAG SchlH Beschl v 30.9.19 – 5 Sa 157/19 Rz 43). Nach §§ 112, 113 I FamFG findet die Vorschrift auch in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwendung. Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG verweist § 11 5 FamFG auf § 83 (Kobl Beschl v 7.6.16 – 11 UF 263/16 Rz 9).
Rn 2
Da die Prozessvollmacht für den Prozess gilt, handelt es sich nicht um eine Beschränkung, wenn sie nur für einen von mehreren in einem Rechtsstreit gemeinsam verhandelten Prozessen erteilt wird, denn die verschiedenen Prozesse (Prozessrechtsverhältnisse) verlieren dadurch nicht ihre Selbstständigkeit (§ 61). Dies ändert sich nicht dadurch, dass eine Person an mehreren dieser verbundenen Prozesse beteiligt ist.