Rn 9

Befindet sich der Brief im Gewahrsam des Schuldners, kann er den Brief freiwillig herausgeben oder hinterlegen (RGZ 135, 274). Sonst nimmt der Gerichtsvollzieher den Brief weg und übergibt diesen dem Gläubiger. Nach Abs 1 S 2 gilt die Übergabe an den Gläubiger bereits mit der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher als erfolgt. Die Wegnahme erfolgt im Wege einer Hilfspfändung, um durch eine Besitzverschaffung die Forderungspfändung zu verwirklichen, § 156 GVGA. Findet der Gerichtsvollzieher den Brief beim Schuldner nicht vor, ist dieser zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 883 II verpflichtet, nicht §§ 802c, 907 (St/J/Würdinger § 830 Rz 15; Zö/Herget § 830 Rz 5; Hollinger MDR 19, 520, 524; aA Anders/Gehle/Nober ZPO § 830 Rz 10, Versicherung nach § 807).

 

Rn 10

Besitzt ein Dritter den Brief, zB das Grundbuchamt, so kann der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners aus §§ 985, 952 BGB nach § 886 pfänden und sich überweisen lassen (BGH NJW 79, 2045 [BGH 06.04.1979 - V ZR 216/77]). Gibt der Dritte den Brief nicht freiwillig heraus, muss der Gläubiger gegen ihn eine Herausgabeklage erheben (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 830 Rz 4). Hat ein anderer Gläubiger die Briefhypothek gepfändet, ist entweder Mitbesitz einzuräumen oder eine Anschlusspfändung erforderlich (RG JW 37, 404, 405). Ging der Hypothekenbrief verloren oder wurde er vernichtet, kann der Gläubiger die Ansprüche des Schuldners auf Kraftloserklärung, § 1162 BGB, und Neuerteilung, § 67 GBO, pfänden und sich überweisen lassen (Brox/Walker Rz 683).

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