Gesetzestext
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) 1Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 830a erfüllt klarstellende und präzisierende Aufgaben. Nach dem Muster des § 830 folgt auch hier die vollstreckungsrechtliche Regelung den materiell-rechtlichen Eigenarten der Schiffshypothek. Die Verwertung geschieht nach § 837a.
B. Pfändung einer Schiffshypothek.
I. Voraussetzungen.
Rn 2
Die Schiffshypothek ist eine Sicherungshypothek und besteht damit stets als Buchhypothek, §§ 8 I, II, 3 I 1 SchiffRG. Deswegen sind zur Pfändung stets der Beschl und die Eintragung erforderlich, Abs 1 S 1. Entspr § 830 ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht erforderlich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 830a Rz 2). Erfolgt die Zustellung an den Drittschuldner, gilt ihm ggü die Pfändung als bewirkt, Abs 2, mit den Folgen des Arrestatoriums.
Rn 3
Bei der Pfändung von Nebenforderungen iSd § 53 SchiffRG erklärt Abs 3 S 1, der § 830 III 1 nachgebildet ist, das Eintragungserfordernis aus § 830a für unanwendbar. Es gilt § 829. Dies betrifft Forderungen auf Rückstände von Zinsen oder andere Nebenleistungen oder auf Erstattung von Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung sowie den Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Beträge und ihrer Zinsen, die der Gläubiger zur Entrichtung von Prämien oder sonstigen dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags gebührenden Zahlungen verwendet hat. Bei einer Pfändung der Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, einem Wechsel oder einem anderen indossablen Papier ist gem Abs 3 S 2 statt § 830a die Vorschrift des § 831 anzuwenden.
II. Luftfahrzeuge.
Rn 4
Für die Pfändung des Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, gilt nach § 99 I 1 LuftfzRG die Vorschrift des § 830a entspr. Das Register für Luftfahrzeuge führt das AG Braunschweig.
III. Insolvenzverfahren.
Rn 5
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister unzulässig, § 89 I InsO. Der Insolvenzvermerk ist nach § 33 InsO einzutragen (FK-InsO/Schmerbach § 33 Rz 1).
C. Kosten/Gebühren.
Rn 6
Als Gerichtsgebühr entsteht für die Eintragung der Pfändung ins Schiffsregister eine 0,5 Gebühr, Nr 14230 GNotKG KV, früher 0,25 Gebühr gem §§ 84 I 1, 85, 32 KostO. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Eintragung in das Schiffsregister.