Rn 6

Die Pfandverwertung ist nicht ausdrücklich geregelt, erfolgt aber aufgrund der systematischen Stellung des § 831 nach den §§ 835 ff. Sie wird auf Antrag des Gläubigers durch Überweisungsbeschluss (Hollinger MDR 19, 520, 523) oder Anordnung einer anderen Art der Verwertung des Vollstreckungsgerichts bewirkt. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht des Schuldnerwohnsitzes, § 828 (Zö/Herget § 831 Rz 3).

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