Rn 1

Künftige Ansprüche können nach § 829 gepfändet werden, doch verlangt das Bestimmtheitserfordernis, die Forderungen ausdrücklich zu bezeichnen. Diese strengen Anforderungen setzt § 832 herab. Die Vorschrift erstreckt die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung auf die künftig fällig werdenden Raten, ohne dass dies im Beschl besonders ausgedrückt werden muss. Bei einer einheitlichen Rechtsbeziehung werden nicht nur bestehende, aber erst künftig fällig werdende, sondern auch künftige Forderungen von der Pfändung erfasst (BGH ZVI 08, 433 Rz 5). Dadurch werden wiederholte Pfändungsbeschlüsse vermieden und die Vollstreckungskosten reduziert. Davon zu unterscheiden ist die Vorratspfändung nach § 850d III (§ 850d Rn 38).

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