Rn 12

Entspr dem Gedanken aus § 832, wonach sich bei einer Pfändung laufender Bezüge das Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge erstreckt, gilt § 833a auch für die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. Gemeint sind die während des Bestands des Pfändungspfandrechts folgenden Tage, wofür keine zeitliche Restriktion gilt, also jedes künftige Guthaben bis zur Beendigung der Kontenpfändung. Da das mit Zustellung des Beschl bestehende Guthaben gepfändet wird (Rn 10), erstreckt sich die Zukunftswirkung auf alle nachfolgenden Guthaben auch am gleichen Tag. Die Vorschrift erstreckt die Pfändung auf künftig fällig werdende Guthaben, ohne dass dies besonders beantragt oder im Pfändungsbeschluss gesondert ausgedrückt werden muss.

 

Rn 13

Erforderlich bleibt eine einheitliche Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner. Die gepfändeten Forderungen müssen auf einem übereinstimmenden Entstehungstatbestand beruhen. Änderungen in der konkreten Ausgestaltung des weiter bestehenden Rechtsverhältnisses, etwa durch einen veränderten Kreditrahmen, sind demgegenüber unerheblich.

 

Rn 14

Das Pfändungspfandrecht erfasst das jeweilige Tagesguthaben. Die an diesem Begriff geäußerte bankrechtliche Kritik (Bitter WM 08, 141, 143) lässt sich zwangsvollstreckungsrechtlich auflösen. Maßgebend ist der sich durch die Verrechnung der jeweiligen Einzahlungen ergebende Guthabenstand. Das Pfandrecht erstreckt sich auch dann auf die künftige Forderung, wenn bei Pfändung ein Debetsaldo auf dem Konto bestand und erst durch anschließende Einzahlungen ein Guthaben entstand (St/J/Würdinger § 833a Rz 8).

 

Rn 15

Die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründete Verstrickung erfasst auch die künftigen Tagesguthaben (BGH NZI 17, 892 [BGH 21.09.2017 - IX ZR 40/17] Rz 11).

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