Rn 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 eingefügt (BGBl I, 1707) und zum 1.7.10 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 1.1.12 ist die Vorschrift durch Art 7 dieses Gesetzes geändert worden. Der bisherige Abs 2 geht mit seinem wesentlichen Inhalt in die neue Fassung von § 850l iVm § 906 über.

 

Rn 2

Im Gesamtsystem des Kontopfändungsschutzrechts kommen § 833a wesentliche Aufgaben zu. Die Vorschrift datiert die Pfändung und konkretisiert die zeitliche Reichweite des Pfändungspfandrechts. Sein Ziel ist eine verallgemeinernde und vereinheitlichende Bestimmung des Pfändungsumfangs bei gegenwärtigen und künftigen Forderungen. Diese Regelung ist Teil des allgemeinen Forderungspfändungsrechts und nicht Ausdruck eines sozialen Pfändungsschutzes. Die Umfangbestimmung erleichtert dem Gläubiger die Antragstellung, dem Gericht die Entscheidung sowie dem Drittschuldner die Beachtung des Pfändungsbeschlusses und schafft letztlich auch für den Schuldner eine verlässliche Grundlage. Hinter diese vollstreckungsrechtliche Zweckbestimmung haben abweichende bankvertragliche Gewohnheiten zurückzutreten, denen nötigenfalls ein verändertes Gerüst gegeben werden muss.

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