1. Bestehende Guthaben.
Rn 8
Im Kontokorrent sind nach bisheriger Rechtslage die Pfändung des gegenwärtigen Saldos, die Pfändung künftiger Saldoforderungen und die Pfändung der Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis zu unterscheiden (Stöber/Rellermeyer Rz A.243). Diese komplexe Situation wollte der Gesetzgeber vereinfachen. Die Pfändung umfasst deswegen nach § 833a das am Tag der Zustellung bestehende Guthaben, das Tagesguthaben oder den Tagessaldo (BGH NZI 20, 1046 [BGH 24.09.2020 - IX ZR 289/18] Rz 38), dh den Auszahlungsanspruch, sowie das Tagesguthaben der folgenden Tage. Der Pfändungsbeschluss muss sich lediglich auf das Guthaben beziehen.
Rn 9
Andere Forderungen, wie die Ansprüche auf Gutschrift aus dem der Geschäftsbesorgung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis und insb der Anspruch auf Auszahlung eines Dispositionskredits, werden durch die Pfändung von Kontoguthaben nicht berührt (Musielak/Voit/Flockenhaus § 833a Rz 2). Deren gesonderte Pfändung bleibt zulässig (Fölsch/Janca ZRP 07, 253, 255). Hiergegen kann sich der Schuldner insb durch Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos schützen. Selbständige Nebenrechte müssen ebenfalls gesondert gepfändet werden. Dies gilt etwa für den selbständigen Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen, die nicht als Nebenrechte mit auf den Pfändungsgläubiger übergehen (BGH NJW 06, 217 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 90/05] Rz 16; § 829 Rn 79).
Rn 10
Der Begriff des am Tag der Zustellung bestehenden Guthabens lässt offen, ob damit der bei Wirksamwerden der Zustellung oder der am Tagesende bestehende Postensaldo gemeint ist. Auch der im Verlauf des Tages bei Zustellung vorhandene Saldo existiert am Tag der Zustellung. Abzustellen ist deswegen auf die Konkordanz mit den allgemeinen Pfändungswirkungen, die gem § 829 III mit der Zustellung eintreten (St/J/Würdinger § 833a Rz 4; Zö/Herget § 833a Rz 1; s.a. Rn 12). Dabei ist die tatsächliche Kenntnis von der Pfändung durch die zur Vornahme der Leistung befugte Person entscheidend (§ 829 Rn 93).
Rn 11
Nach § 833a wird stets nur ein Guthaben gepfändet. Maßgebend ist das konkrete zeitpunktbezogene Guthaben. Weist das Konto einen Debetsaldo auf, besteht keine pfändbare Forderung. Gleichwohl ist ein Pfändungspfandrecht begründet.
2. Künftige Guthaben.
Rn 12
Entspr dem Gedanken aus § 832, wonach sich bei einer Pfändung laufender Bezüge das Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge erstreckt, gilt § 833a auch für die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. Gemeint sind die während des Bestands des Pfändungspfandrechts folgenden Tage, wofür keine zeitliche Restriktion gilt, also jedes künftige Guthaben bis zur Beendigung der Kontenpfändung. Da das mit Zustellung des Beschl bestehende Guthaben gepfändet wird (Rn 10), erstreckt sich die Zukunftswirkung auf alle nachfolgenden Guthaben auch am gleichen Tag. Die Vorschrift erstreckt die Pfändung auf künftig fällig werdende Guthaben, ohne dass dies besonders beantragt oder im Pfändungsbeschluss gesondert ausgedrückt werden muss.
Rn 13
Erforderlich bleibt eine einheitliche Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner. Die gepfändeten Forderungen müssen auf einem übereinstimmenden Entstehungstatbestand beruhen. Änderungen in der konkreten Ausgestaltung des weiter bestehenden Rechtsverhältnisses, etwa durch einen veränderten Kreditrahmen, sind demgegenüber unerheblich.
Rn 14
Das Pfändungspfandrecht erfasst das jeweilige Tagesguthaben. Die an diesem Begriff geäußerte bankrechtliche Kritik (Bitter WM 08, 141, 143) lässt sich zwangsvollstreckungsrechtlich auflösen. Maßgebend ist der sich durch die Verrechnung der jeweiligen Einzahlungen ergebende Guthabenstand. Das Pfandrecht erstreckt sich auch dann auf die künftige Forderung, wenn bei Pfändung ein Debetsaldo auf dem Konto bestand und erst durch anschließende Einzahlungen ein Guthaben entstand (St/J/Würdinger § 833a Rz 8).
Rn 15
Die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründete Verstrickung erfasst auch die künftigen Tagesguthaben (BGH NZI 17, 892 [BGH 21.09.2017 - IX ZR 40/17] Rz 11).