Rn 7

Nach Erlass des Pfändungs- sowie ggf des Überweisungsbeschlusses kann der Schuldner Erinnerung gem § 766 einlegen (Köln JurBüro 00, 48; Musielak/Voit/Flockenhaus § 834 Rz 1). Im Rechtsmittelverfahren ist das rechtliche Gehör nachzuholen. Wird der Schuldner entgegen § 834 angehört, ist die Pfändung dennoch wirksam. Dann ist gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die sofortige Beschwerde gem §§ 11 RPflG, 793 gegeben (Köln JurBüro 00, 48). Ggf hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat aus § 839 I BGB iVm Art 34 GG (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 834 Rz 1; St/J/Würdinger § 834 Rz 6).

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