Rn 13

Der Gläubiger hat zwar grds die Wahl zwischen den Überweisungsformen, doch wird er regelmäßig die risikoärmere Einziehung wählen (Rn 4). Kann eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung gem § 851 II gepfändet werden, muss sie zur Einziehung überwiesen werden. Gepfändete Herausgabeansprüche können gem §§ 846, 849 ebenfalls nur zur Einziehung überwiesen werden, weil sie keinen Nennwert haben, ebenso von einer Gegenleistung abhängige Forderungen (Stöber/Rellermeyer Rz B.210; s.a. unten Rn 27). Die Forderung des Gläubigers ist noch nicht mit der Überweisung zur Einziehung, sondern erst mit der Leistung des Drittschuldners oder etwa einer Aufrechnung befriedigt. Die Überweisung zur Einziehung erfolgt erfüllungshalber iSv § 364 BGB (Brox/Walker Rz 634). Sie ersetzt sämtliche materiell-rechtlichen Formerfordernisse (Musielak/Voit/Flockenhaus § 835 Rz 6). Falls sich der Gläubiger nicht aus der überwiesenen Forderung befriedigen kann, bleibt er aus seiner ursprünglichen Forderung berechtigt. Da die Zwangsvollstreckung mit der Überweisung noch nicht beendet ist, bleibt eine Anschlusspfändung zulässig.

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