Rn 9

Um einen Gleichlauf mit der Pfändung zu erreichen, sind nach § 835 III 1 die Vorschriften des § 829 II, III entspr auf die Überweisung anzuwenden (vgl § 829 Rn 52 ff). Der Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger formlos ausgehändigt und ist dem Drittschuldner auf Betreiben des Gläubigers und dem Schuldner anschließend vAw zuzustellen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 835 Rz 3). Die Zustellung an den Drittschuldner ist Wirksamkeitsvoraussetzung, wie aus der Verweisung aus § 829 II folgt (vgl § 829 Rn 53).

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