Rn 39
Die Regelung in Abs 4 aF modifizierte die nach § 835 III 2 Hs 2 bestehende antragsabhängige einmonatige Auszahlungssperre für künftige Kontoguthaben. Als spezielle und damit vorrangige Regelung für Pfändungsschutzkonten begründete die Bestimmung aus Abs 4 S 1 aF eine besondere gesetzliche, also antragsunabhängige Leistungssperre bei gepfändeten künftigen Guthaben. Der Drittschuldner durfte danach erst mit Beginn des auf die Gutschrift folgenden übernächsten Monats an den Gläubiger leisten.
Rn 40
Geschützt waren alle künftigen Guthaben auf Pfändungsschutzkonten unabhängig von der Einkommensquelle (Becker NJW 11, 1317, 1319). Für gegenwärtige Guthaben gilt Abs 3 S 2 Hs 1 (Rn 30 ff). Der Begriff des Guthabens war wie in § 850k aF zu verstehen (§ 850k aF Rn 52 ff). Erfasst wurden auch einmalige oder nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlungseingänge, die keine existenzsichernde Funktion haben, wie Steuererstattungen, und damit auch jede andere Gutschrift (BGH ZInsO 23, 101 Rz 25). Praktisch große Bedeutung besaß die Regelung bei Sozialleistungen, die oftmals zum Monatsende für den kommenden Monat gezahlt werden.
Rn 41
Die Dauer der Leistungssperre variierte, da sie an den Kalendermonat der Gutschrift gekoppelt war. Erfolgte die Gutschrift zum Monatsersten, dauerte die Sperre zumindest zwei Monate. Bei einer Gutschrift am Monatsletzten, wie dies für Sozialleistungen typisch ist, betrug die Sperre mindestens einen Monat und einen Tag. Geschaffen wurde eine den notwendigen Schutz gewährleistende pauschalisierende Regelung, doch wurden weiterhin Monatsanfangsgutschriften ggü Gutschriften zum Monatsende bevorteilt. Für Monatsanfangsgutschriften wurde damit ein gewisser überschießender Schutz begründet, der über die eigentliche gesetzliche Zielsetzung hinausging. Um die Wirkungen angemessen konturieren zu können, war die Vollstreckungsanordnung nach Abs 4 S 2 aF vorgesehen. Ausschlaggebend für die Dauer der Sperre war damit, wann eine Gutschrift erfolgt ist. Dies war vollstreckungsrechtlich zu beantworten und hing von der Verfügungsmöglichkeit des Schuldners ab.