Rn 23

Trotz Überweisung der Forderung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung, die weiterhin zu seinem Vermögen gehört (BGH NJW 01, 2178, 2179). Der Vollstreckungsschuldner ist aber nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger (BGHZ 82, 28, 31). Verboten sind ihm Verfügungen zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers, § 829 I 2 (BGH NJW 01, 2178, 2179 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 441/99]). Außerdem muss er nach § 836 III 1 dem Gläubiger Auskunft erteilen und Urkunden über die gepfändete Forderung herausgeben. Der Überweisungsbeschluss stellt den Titel für die Herausgabe dar, § 836 III 3 (G/S/B-E § 55 Rz 38).

 

Rn 24

Der Schuldner darf daher aus eigenem Recht die Forderung einklagen. Dabei kann er entweder auf Feststellung der Forderung (BGHZ 114, 138, 141) oder auf Zahlung an den Gläubiger klagen (BGH NJW 01, 2178, 2180), es sei denn, der Gläubiger ist bereits Inhaber eines Titels gegen den Drittschuldner. Ist der durch die Pfändung gesicherte Anspruch des Gläubigers niedriger als die gepfändete Forderung des Schuldners, kann der Schuldner schon vor Befriedigung des Pfändungsgläubigers Klage auf zukünftige Leistung an sich gem § 259 erheben (BGH NJW 01, 2178, 2180 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 441/99]). Ist der Schuldner bereits Titelinhaber, darf er im Wege der Zwangsvollstreckung Maßnahmen zur Sicherung der Forderung beantragen (Oldbg MDR 98, 61; Zweibr OLGZ 89, 334).

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