Rn 3

Pfändung und Überweisung der Forderung erfordern zwei sachlich zu unterscheidende Beschlüsse, die in der Praxis äußerlich formularmäßig zusammengefasst werden (G/S/B-E § 55 Rz 32). Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung der Forderung zum Tatbestand der Überweisung (BGHZ 127, 146, 152; BGH NJW-RR 20, 1131; zur Unwirksamkeit der Pfändung § 829 Rn 64). Gegenstand eines isolierten Antrags auf Überweisung einer Geldforderung kann nur ein bereits wirksam gepfändetes Vermögensrecht sein (BGHZ 228, 75 Rz 15; BGH BeckRS 20, 39601 Rz 14). Deswegen kann der Überweisungsbeschluss der Pfändung nachfolgen, nicht aber ihr vorausgehen. Nach Ansicht des BGH ist die Überweisung einer nicht gepfändeten Forderung unwirksam (BGHZ 127, 146, 152). Dies kann der Fall sein, wenn die Pfändung mangels eines Arrestaroriums oder hinreichender Bestimmtheit nichtig ist oder andere, als die gepfändeten Forderungen, überwiesen werden sollen (BGHZ 228, 75 Rz 15; BGH BeckRS 20, 39601 Rz 14 ff). Nur eine Forderung, die Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme sei, könne den Vollstreckungsgläubiger gegenüber dem Drittschuldner zur Einziehung berechtigen (BGH NZI 18, 705 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17] Rz 11). Eine Trennung beider Beschlüsse ist nicht erforderlich (Ausn Rn 1), auch nicht um rechtliches Gehör zu gewähren (vgl § 834 Rn 5; aA Hoeren NJW 91, 411; nach St/J/Würdinger § 835 Rz 2, soll aber die Wirkung aufgeschoben werden, damit der Schuldner Erinnerung einlegen und Maßnahmen nach § 766 I 2 beantragen kann, weil erfolgte Zahlungen nicht mehr im Erinnerungsverfahren korrigierbar sind). Es genügt ein vorläufig vollstreckbarer Titel. Wird die Forderung mehrfach gepfändet, ist auch eine mehrfache Überweisung möglich.

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