Rn 22

Erteilt der Schuldner die erforderlichen Auskünfte nicht freiwillig, kann der Gläubiger sein Begehren nach § 836 III 2 iVm den §§ 899 ff durchsetzen. Deswegen muss die Auskunft zunächst vom Schuldner verlangt werden (AG Donaueschingen DGVZ 13, 97). Die Auskünfte sind iRd Vollstreckungsverfahrens erzwingbar. Dazu muss der Schuldner die Auskünfte verweigert, unvollständig oder gar nicht erteilt haben. Es genügt bereits eine unvollständige Auskunft, doch muss der Vollstreckungsgläubiger darlegen und ggf beweisen, dass die Angaben unzureichend sind. Der Überweisungsbeschluss belegt, dass dem Gläubiger hinsichtlich der überwiesenen Forderung ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schuldner zusteht, und bildet neben dem gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungstitel als ›ergänzender Titel‹ die Grundlage für die Durchsetzung dieses Anspruchs (BGH NJW 22, 3367 [BGH 07.09.2022 - VII ZB 38/21] Rz 14).

 

Rn 23

Auf Antrag des Gläubigers muss der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilen. Der Vollstreckungstitel iVm dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bildet dabei den Titel auch für die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs. Auf die Auskunft sind die Vorschriften der §§ 802c ff grds nur im Rahmen der Verweisung in Abs 3 S 3 und 4 anwendbar. Zuständig für die Abnahme ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthaltsort hat, § 836 III 3 iVm § 802e. Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin, zu dem er den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung lädt. Die Ladung ist dem Schuldner zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn er einen Prozessbevollmächtigten hat, der über die Ladung nicht informiert werden muss, § 836 III 3 iVm § 802 f IV. Ggü dem Gläubiger genügt eine formlose Mitteilung. Auf § 802 f I–III verweist die Regelung nicht, weswegen die Auskunft nicht in der Wohnung des Schuldners erteilt werden muss. Auf die Auskunftserteilung sind nach § 836 III 4 die Vorschriften der §§ 802g – 802i, 802j I, II entspr anwendbar. Trotz der fehlenden ausdrücklichen Verweisung auf die Belehrungsregeln in § 802 f III ist der Schuldner auf die mögliche Erzwingungshaft hinzuweisen. Inhaltlich beschränkt sich die Verpflichtung auf die Angaben über die gepfändete Forderung, also auf die gleichen Auskünfte wie nach S 1.

 

Rn 24

Eine ausdrückliche Anordnung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht erforderlich. Einwendungen gegen das Bestehen einer Auskunftspflicht kann der Schuldner durch Erinnerung nach § 766 geltend machen (BTDrs 16/10069, S 35). Um eine zügige Klärung zu erreichen, dürfen keine überhöhten Anforderungen an die Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Es genügen die Vorlage eines Aufforderungsschreibens durch den Gläubiger und dessen Erklärung, erfolglos geblieben zu sein. Aufgelistet werden müssen auch die Fragen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 836 Rz 18). Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Erscheint der Schuldner nicht im Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder verweigert er grundlos deren Abgabe, so hat das Gericht auf Antrag Erzwingungshaft anzuordnen, § 901.

 

Rn 25

Verstößt der Schuldner gegen seine Verpflichtung, indem er die Auskünfte nicht, verspätet oder unzutreffend erteilt, ist er nach den §§ 280, 286 BGB schadensersatzpflichtig. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner (BGH NJW 04, 954, 955), auf das diese Schadensersatzverpflichtung gestützt werden kann. Außerdem kann der Schuldner nach § 823 BGB ersatzpflichtig sein (MüKoZPO/Smid § 836 Rz 12). Für eine auf § 836 III gestützte Auskunftsklage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

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