1. Inhalt der Verpflichtung.
Rn 16
Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen zudem dadurch vermieden werden (BGHZ 192, 314 Rz 7; BGHZ 234, 280 Rz 8). Die Auskunftsverpflichtung des Schuldners ist unmittelbare gesetzliche Folge einer wirksamen Überweisung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung. Nach § 836 III 1 Alt 1 ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen (Stöber/Rellermeyer Rz B.257 f) die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Materiell-rechtlich entspricht § 402 BGB dieser Regelung. Die Verpflichtung besteht neben der des Drittschuldners aus § 840 (HK-ZV/Bendtsen § 836 Rz 10). Voraussetzung ist eine wirksame Vollstreckung durch Pfändung und Überweisung. Eine Verpflichtung besteht nicht bei einer Vorpfändung, § 845, einer Sicherungsvollstreckung, § 720a, und einer Arrestpfändung sowie allg nach Einstellung der Zwangsvollstreckung (Zö/Herget § 836 Rz 9). Zusammen mit dem Herausgabeanspruch aus § 836 III 1 Hs 2 soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, die Forderung ggü dem Drittschuldner geltend zu machen (MüKoZPO/Smid § 836 Rz 12). Ist ein künftiger Anspruch gepfändet, muss das aktuelle Informationsinteresse des Gläubigers, etwa über den Fälligkeitszeitpunkt, gegen die Lasten einer wiederholten Auskunft abgewogen werden. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. Zu einer wiederholten Auskunft ist der Schuldner grds nicht verpflichtet, doch kann er unvollständige Auskünfte nachzubessern haben (Stöber/Rellermeyer Rz B.265). Bei der Pfändung laufender Forderungen, wie des Arbeitseinkommens, sind wiederholte Auskünfte erforderlich.
Rn 17
Mit dem Auskunftsverlangen darf keine Ausforschung erfolgen (MüKoZPO/Smid § 836 Rz 12). In seinem Begehren hat der Vollstreckungsgläubiger die Forderung deswegen hinreichend bestimmt zu bezeichnen, ohne aber das Bestehen der gepfändeten Forderung in allen Einzelheiten darlegen zu müssen. Der Gläubiger kann iRd Auskunftsbegehrens nicht ermitteln, ob dem Schuldner die Forderung überhaupt zusteht. Es darf kein umfassender Einblick in die Geschäftsführung des Schuldners verlangt werden, um überhaupt erst zu ermitteln, ob sich für die lediglich vermuteten, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bezeichneten Ansprüche tatsächliche Grundlagen finden lassen (OLGR Hamm 99, 212). Die Entscheidung darüber, welche Auskunft zur Geltendmachung der Forderung ggü dem Drittschuldner vom Gläubiger benötigt wird, trifft der Gerichtsvollzieher. Das Vollstreckungsgericht ist deswegen nicht befugt, den Inhalt und Umfang der den Schuldner treffenden Auskunftspflicht aus § 836 III 1 auf Antrag des Gläubigers durch Auskunfts- oder Offenbarungsanordnungen im Beschlusswege festzulegen. Ein Antrag des Gläubigers, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um einen an den Schuldner gerichteten Fragenkatalog zu ergänzen, ist unzulässig (BGHZ 234, 280 Rz 9). Es steht dem Gläubiger frei, der von dem Schuldner die zur Geltendmachung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung nötigen Auskünfte nicht erhält bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Durchführung des Verfahrens nach § 836 III 2 die Fragen aufzulisten, die seines Erachtens für die Durchsetzung der überwiesenen Forderung erforderlich sind. Zudem kann er gem §§ 836 III 4, 802i I 3 grds am Termin zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner teilnehmen und darauf hinwirken, dass dieser dem Gerichtsvollzieher die aus Sicht des Gläubigers nötigen Auskünfte erteilt (BGHZ 234, 280 Rz 17).
Rn 18
Der Umfang erstreckt sich auf die Auskünfte, die der Vollstreckungsgläubiger benötigt, um die Forderung einziehen zu können. Der Schuldner hat die Angaben zu tätigen, die in einem ggf erforderlichen Einziehungsprozess benötigt werden. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle für die Einziehung der überwiesenen Forderung erheblichen Einzelheiten, wie etwa Tatsachen zum Grund oder zur Berechnung der Höhe der Forderung oder zur Entkräftung von Einwendungen des Drittschuldners. Inhalt und Umfang dieser Pflicht richten sich insoweit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (BGHZ 234, 280 Rz 8; BGH NJW-RR 09, 997 Rz 21). Der Schuldner muss deswegen erklären, wann die Forderung fällig wird, angeben, wie die Forderung zu berechnen ist und auf einen bestehenden Titel hinweisen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 836 Rz 6). Erforderlichenfalls muss der Schuldner den vom Gläubiger im Pfändungsantrag und dem Auskunftsbegehren zumindest in Umrissen bezeichneten Rechtsgrund der Forderung präzisieren. Es besteht auch die Pflicht, darüber...