Rn 11

Der Schuldner bleibt Inhaber der Forderung und darf weiter über sie verfügen, wenn auch nicht zum Nachteil des Gläubigers (ThoPu/Seiler § 836 Rz 2). Rechtshandlungen, die weder den Bestand des Pfandrechts noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm deswegen gestattet. Er darf deswegen aus eigenem Recht auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen (BGH NJW 01, 2178, 2179f [BGH 05.04.2001 - IX ZR 441/99]).

 

Rn 12

Leistet der gutgläubige Drittschuldner an den durch einen Überweisungsbeschluss ausgewiesenen Gläubiger, erlischt die Forderung des Schuldners, selbst wenn der Überweisungsbeschluss zuvor aufgehoben wurde oder nichtig ist. Geschützt wird der Drittschuldner ggü dem Schuldner sowie einem nachrangigen Pfändungsgläubiger des Schuldners (BGH NJW 76, 1453, 1454 [BGH 09.06.1976 - VIII ZR 19/75]).

 

Rn 13

Ist die Forderung vor der Pfändung und Überweisung an einen Dritten abgetreten und leistet der Drittschuldner in Unkenntnis der Abtretung an den Vollstreckungsgläubiger, wird er durch die §§ 408 II, 407 BGB geschützt (BGH NJW 76, 1453f [BGH 09.06.1976 - VIII ZR 19/75]).

 

Rn 14

Bei einer Mehrfachpfändung gilt § 836 II auch ggü dem vorrangigen Gläubiger, dessen Pfändung der Gläubiger kennt. Leistet der Drittschuldner nach Wegfall des Einziehungsrechts durch Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und bei dessen Nichtigkeit an den nicht mehr berechtigten bzw nachrangigen Pfändungsgläubiger, wird er über den Wortlaut des § 836 II hinaus vor den Ansprüchen des wirklichen oder rangbesseren Pfändungsgläubigers geschützt (BGH NJW 82, 173, 174 [BGH 08.10.1981 - VII ZR 319/80]; Musielak/Voit/Flockenhaus § 836 Rz 4).

 

Rn 15

Erbringt der Drittschuldner auf einen vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Zahlung, kann er sich nach einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Rangänderung unter mehreren Pfändungsgläubigern ggü dem wahren Berechtigten nicht auf § 836 II berufen und Zahlungen für die Zeit vor Bekanntwerden des Aufhebungsbeschlusses oder der Rangänderung verweigern (BAG NJW 90, 2641, 2643).

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