Rn 7

Ist die Hypothekenforderung zur Einziehung überwiesen, erlangt der Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Der Schuldner bleibt Inhaber von Forderung und Hypothek. Nach Befriedigung durch den Drittschuldner kann ihm der Gläubiger eine löschungsfähige Quittung ausstellen (Hamm Rpfleger 85, 187; LG Düsseldorf MittRhNotK 82, 23, 24). Eine Löschungsbewilligung ohne Zahlungsquittung stellt dagegen eine unzulässige sonstige Verfügung dar (St/J/Würdinger § 837 Rz 3). Bei der Überweisung an Zahlungs statt ersetzt der Überweisungsbeschluss die Abtretungserklärung gem § 1155 BGB iVm § 836 I. Auch hier bleibt der Schuldner zunächst Inhaber der Hypothek (Gottwald/Mock § 837 Rz 3). Gestützt auf den Überweisungsbeschluss, kann der Gläubiger die Grundbuchberichtigung beantragen (Anders/Gehle/Nober ZPO § 837 Rz 3).

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