Gesetzestext
(1) 1Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. 2Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
(2) 1Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. 2Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung.
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt beantragt.
A. Normzweck und Anwendungsbereich.
Rn 1
Für die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung regelt § 837 einige von den §§ 835 f abweichende spezielle Anforderungen. Die Regelung knüpft an die besondere Pfändungsbestimmung für die durch Hypothek gesicherten Forderungen des § 830 an. Ziel ist auch bei der Überweisung, den materiell-rechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Anstelle der Überweisung kann das Vollstreckungsgericht aber auch eine andere Art der Verwertung anordnen, etwa durch freihändige Veräußerung oder Versteigerung, § 844 (Brox/Walker Rz 687).
Rn 2
Der Anwendungsbereich entspricht dem des § 830. Die im Fall des § 830 bestehenden drei Ausnahmen (§ 830 Rn 4) sind entspr in Abs 2, 3 geregelt (Rn 8 f). Auf Grundschulden, Reallasten oder Rentenschulden ist gem § 857 VI bzgl der Pfändung § 830 und hinsichtlich der Verwertung § 837 entspr anzuwenden.
B. Überweisung (Abs 1).
I. Grundlagen.
Rn 3
Die Gläubiger erlangen durch die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung die gleichen Rechte wie nach § 835. Die Forderung kann deswegen gem § 837 durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt verwertet werden. Hypothekarisch gesicherte Forderungen bilden den Hauptanwendungsfall der Überweisung an Zahlungs statt, weil der Gläubiger den Wert der Überweisung einfach abschätzen kann.
Rn 4
Voraussetzung einer Überweisung ist die wirksame Pfändung der hypothekarisch gesicherten Forderung nach § 830, wofür ua die Übergabe des Hypothekenbriefs bzw die Eintragung erforderlich sind. Deswegen ist ein gleichzeitig mit dem Pfändungsbeschluss erlassener Überweisungsbeschluss unwirksam (BGHZ 127, 146, 152; aA Stöber NJW 96, 1185; Hintzen/Wolf Rpfleger 95, 97). Ergeht dennoch ein einheitlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wird die Überweisung erst wirksam, wenn die Pfändung wirksam, weil zugestellt ist.
II. Briefhypothek.
Rn 5
Die Überweisung der gepfändeten Forderung aus einer Briefhypothek setzt keine förmliche Zustellung des Beschl an den Gläubiger voraus. Sowohl bei der Überweisung zur Einziehung als auch der an Zahlungs statt genügt eine formlose Aushändigung des Überweisungsbeschlusses, Abs 1 S 1. In das Grundbuch eintragbar ist lediglich die Pfändung, nicht auch die Überweisung zur Einziehung (KG OLGR 30, 18).
III. Buchhypothek.
Rn 6
Es ist zwischen der Überweisung zur Einziehung und an Zahlungs statt zu unterscheiden. Für die Überweisung einer gepfändeten Buchhypothekenforderung zur Einziehung genügt eine formlose Aushändigung an den Hypothekengläubiger, Abs 1 S 1. Auch in diesem Fall wird die Überweisung nicht ins Grundbuch eingetragen, denn der Vollstreckungsgläubiger wird nicht Inhaber der Hypothek (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 837 Rz 3). Wird die Forderung aus einer Buchhypothek an Zahlungs statt überwiesen, muss der Überweisungsbeschluss dem Hypothekengläubiger ausgehändigt und zusätzlich die Überweisung gem Abs 1 S 2 Hs 1 ins Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung ist vom Vollstreckungsgläubiger zu beantragen (HK-ZV/Bendtsen § 837 Rz 5). Sie erfolgt aufgrund des Überweisungsbeschlusses, Abs 1 S 2 Hs 2, der keine Vollstreckungsklausel erfordert (Zö/Herget § 837 Rz 6).
IV. Rechtsfolgen.
Rn 7
Ist die Hypothekenforderung zur Einziehung überwiesen, erlangt der Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Der Schuldner bleibt Inhaber von Forderung und Hypothek. Nach Befriedigung durch den Drittschuldner kann ihm der Gläubiger eine löschungsfähige Quittung ausstellen (Hamm Rpfleger 85, 187; LG Düsseldorf MittRhNotK 82, 23, 24). Eine Löschungsbewilligung ohne Zahlungsquittung stellt dagegen eine unzulässige sonstige Verfügung dar (St/J/Würdinger § 837 Rz 3). Bei der Überweisung an Zahlungs statt ersetzt der Überweisungsbeschluss die Abtretungserklärung gem § 1155 BGB iVm § 836 I. Auch hier bleibt der Schuldner zunächst Inhaber der Hypothek (Gottwald/Mock § 837 Rz 3). Gestützt auf den Überweisungsbeschluss, kann der Gläubiger die Grundbuchberichtigung beantragen (Anders/Gehle/Nober ZPO § 837 Rz 3).
C. Ausnahmen des Abs 2.
Rn 8
§ 837 II korrespondiert mit § 830 III. Rückstände auf Zinsen und andere Nebenleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung, für die das Gr...