Rn 24

Es besteht kein klagbarer Auskunftsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob die Drittschuldnererklärung als nicht einklagbare Pflicht oder als prozessuale Last verstanden wird (Rn 2). Eine Auskunftsklage ist abzuweisen (BGHZ 91, 126, 129; BGH NJW 1999, 2276, 2278; NJW-RR 06, 1566 Rz 11; krit Baur/Stürner/Bruns Rz 30.20; G/S/B-E § 55 Rz 17). Durch eine negative Feststellungsklage gegen den Gläubiger kann der Drittschuldner das Nichtbestehen der Forderung feststellen lassen (BGHZ 69, 144, 1499), falls der Gläubiger nicht bereit ist, gem § 843 auf die Rechte aus der Pfändung zu verzichten. Der Schuldner kann gegen den Drittschuldner auf Leistung an den Gläubiger klagen (BGHZ 147, 225, 230). Eine Klage auf Zahlung an sich ist unbegründet.

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