I. Voraussetzungen.
Rn 25
Der Schadensersatzanspruch aus Abs 2 S 2 beruht auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis (BGHZ 79, 275, 277; BGH NZFam 21, 307 Rz 12). Er setzt eine Pflichtverletzung durch eine verspätete, unvollständige, unrichtige oder nicht erteilte Auskunft voraus. Erteilt der Drittschuldner, ohne zu einer Erklärung verpflichtet zu sein, eine unzutreffende Auskunft, gilt § 840 II 2 entspr. Der Drittschuldner muss lediglich erklären, ob er die Forderung als begründet anerkennt, nicht ob die Forderung begründet ist. Eine Haftung gem Abs 2 S 2 wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet damit aus (BGH NJW 10, 1674 Rz 12; DGVZ 13, 76). Die Pflichtverletzung muss schuldhaft geschehen sein (BGHZ 79, 275, 278 f; zur Beweislast Rn 23). Ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist zu vertreten (Brox/Walker Rz 625). Soweit es auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen ankommt, gelten die Grundsätze der Wissensvertretung entspr § 166 I BGB (G/S/B-E § 55 Rz 22). Der Schaden muss kausal durch die unzutreffende oder nicht rechtzeitig erteilte Auskunft verursacht sein. Vor Erhebung der Schadensersatzklage ist keine erneute Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung erforderlich, weswegen die mit einer nochmaligen Mahnung verbundenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW-RR 06, 1566, 1567 [BGH 04.05.2006 - IX ZR 189/04]). Wird die Drittschuldnererklärung verspätet abgegeben, beruht eine erst danach getroffene Entscheidung, klageweise gegen den Drittschuldner vorzugehen, nicht mehr kausal auf der Verspätung (BGH NJW 10, 1674 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09] Rz 14).
Rn 26
Unterlässt der Drittschuldner die geforderten Angaben, kann der Pfändungsgläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen (BGH NJW-RR 06, 1566 [BGH 04.05.2006 - IX ZR 189/04]). Ergibt sich dann aus den Einlassungen des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger in diesem Verfahren zu einem Schadensersatzanspruch aus § 840 II 2 übergehen (BGHZ 91, 126, 129; Schmidt JurBüro 08, 175, 176). Dies gilt auch, wenn sich aufgrund der erst im Prozess erteilten Auskunft die Erfolglosigkeit der Klage herausstellt. In Betracht kommen auch eine Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme sowie ggf eine neue Klage auf Kostenerstattung (Wieczorek/Schütze/Lüke § 840 Rz 27).
II. Umfang der Ersatzpflicht.
Rn 27
Die Ersatzpflicht ist nach den §§ 249 ff BGB zu bestimmen. § 254 BGB ist anwendbar (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 840 Rz 13). Zu ersetzen sind nur die Nachteile, die dem Gläubiger im konkreten Vollstreckungsverfahren durch die unzureichende Auskunft entstanden sind, insb weil er mit der gepfändeten Forderung ausgefallen ist. Der Gläubiger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob die Forderung des Schuldners bestünde (Musielak/Voit/Flockenhaus § 840 Rz 14). Nicht nach § 840 II 2 ersatzfähig sind dem Gläubiger entstandene Schäden, weil er aufgrund der unrichtigen Auskunft weitere vermögensbezogene Dispositionen getroffen oder unterlassen hat (BGHZ 98, 291, 294). Der Schaden kann in einer versäumten Vollstreckungsmöglichkeit liegen (LAG Köln JurBüro 09, 548, 549). Die Haftung entfällt nicht schon, weil die Vollstreckung ins Leere geht (Musielak/Voit/Flockenhaus § 840 Rz 12; aA LAG Hamm DB 90, 2228). Da der Gläubiger den Drittschuldner unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, sind die Kosten eines vorprozessualen anwaltlichen Aufforderungsschreibens zur Erteilung der Auskunft nicht erstattungsfähig (BGH NJW-RR 06, 1566, 1567; aA LG Rostock JurBüro 17, 103).
Rn 28
Vielfach wird der Schaden in den Kosten für einen Einziehungsprozess bestehen (Stuttg Rpfleger 90, 265 [LG Rottweil 09.08.1989 - 1 S 115/89]; Köln Rpfleger 03, 670, 672), etwa auch in den Kosten einer Erledigung der Hauptsache, weil der Drittschuldner nach Zustellung der Klage die Drittschuldnererklärung abgibt, dass sich keine pfändbaren Beträge ergeben (ArbG Wermelskirchen InsbürO 12, 547). Der Drittschuldner hat auch die dem Gläubiger in einem Arbeitsgerichtsprozess entstandenen, aber nach § 12a ArbGG nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu tragen (BAG NJW 1990, 2643, 2644). Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger aufgrund zutr Auskunft einen Drittschuldnerprozess geführt und dort seine Kosten nicht vollständig erstattet bekommen hat (AG Schopfheim JurBüro 08, 216). Die durch den Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten können aber, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, vom Gläubiger nach § 788 ggü dem Schuldner geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die nach § 12a ArbGG nicht zu erstattenden Kosten (BGH NJW 06, 1141 f [BGH 20.12.2005 - VII ZB 57/05]) oder die notwendigen Kosten zur Vorbereitung einer Drittschuldnerklage (BGH NJW 10, 1674 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09] Rz 7 ff), zu denen auch die Kosten einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung gehören (Dresd 11, 924; AG Wuppertal JurBüro 13, 105). Ggf m...