Rn 5
Die Erklärungspflicht verlangt eine Forderungspfändung durch einen wirksamen, dh insb zugestellten Pfändungsbeschluss. Ein vorläufiges Zahlungsverbot genügt nicht (AG Calw DGVZ 21, 67; AG Heilbronn DGVZ 21, 146; AG Bonn BeckRS 21, 24284). Auf eine Überweisung der gepfändeten Geldforderung kommt es nicht an (BGHZ 68, 289, 291). Für den Auskunftsanspruch genügt eine Pfändung nach den §§ 720a, 930 (BGH NJW-RR 06, 1566), 936, nicht aber eine Vorpfändung nach § 845 oder eine Pfändung gem § 831 (BGHZ 68, 289, 291 f; MüKoZPO/Smid § 840 Rz 6). Die Zustellung muss durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Eine postalische Zustellung genügt nicht, weil Postzusteller die Erklärungen nach Abs 3 nicht entgegennehmen können (LG Tübingen MDR 74, 677 [LG Tübingen 07.11.1973 - 1 O 19/73]). Die Anfechtbarkeit der Entscheidung ist bis zu einem erfolgreich durchgeführten Rechtsbehelfsverfahren unerheblich. Da es nicht auf materielle Pfändungswirkungen ankommt, ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung unbeachtlich (Musielak/Voit/Flockenhaus § 840 Rz 2).
Rn 6
Da der Gläubiger die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner pfändet, kommt es für den Auskunftsanspruch nicht darauf an, ob die Forderung besteht. Im formalisierten Vollstreckungsverfahren werden grds die Angaben des Gläubigers nicht überprüft (Schlesw NJW-RR 90, 448; LAG Mecklenburg-Vorpommern JurBüro 17, 543). Zudem soll die Auskunft nach § 840 Abs 1 Nr 1 klären helfen, ob die Forderung existiert. Etwas anderes gilt nur, wenn der behauptete Anspruch dem Schuldner von vornherein und klar ersichtlich nicht zustehen kann.
Rn 7
In der Zustellungsurkunde muss die Aufforderung an den Drittschuldner aufgenommen sein, die Erklärungen abzugeben, § 840 II 1. Eine Aufforderung im Pfändungsbeschluss ist unzureichend. Die Aufforderung ergeht bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Während eine Ersatzzustellung auch durch Niederlegung gem § 181 ausreicht (AG Itzehoe DGVZ 94, 126), ist eine öffentliche Zustellung ungenügend, da hier die Erklärungen nicht in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden können (Zö/Herget § 840 Rz 3). Ist die Aufforderung unterblieben, kann sie nachgeholt werden (ArbG Rendsburg BB 1961, 1322). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Aufforderung durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt ist. Für die Nachholung genügt es, in der Aufforderung auf den zugestellten Pfändungsbeschluss zu verweisen (Köln DGVZ 01, 42, 43).
Rn 8
Auskunftspflichtig ist der Drittschuldner, bei einer Gesamtschuld oder Pfändung von Bruchteilen jeder Einzelne. Die Auskunftspflicht trifft auch den angeblichen Drittschuldner (LG Essen JurBüro 18, 213). Bei akzessorischen Rechten ist es der dingliche und der persönliche Schuldner. Werden Forderungen gegen eine GbR, OHG oder KG gepfändet, ist jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter auskunftspflichtig (Gottwald/Mock § 840 Rz 5). Die Erklärung kann durch einen Vertreter abgegeben werden. Erklärungsempfänger ist der Gläubiger oder der Gerichtsvollzieher.