1. Form und Frist.
Rn 9
Ausdrücklich ordnet die Vorschrift kein Formerfordernis an, doch ergeben sich die Formvoraussetzungen aus dem Zusammenhang und der Funktion der Regelung. Der Drittschuldner kann die Erklärung bei Zustellung mündlich ggü dem Gerichtsvollzieher abgeben, § 840 III 1, vgl § 121 II 2 GVGA. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen, wofür § 762 gilt, und vom Drittschuldner zu unterschreiben, § 840 III 2. Eine verweigerte Unterschrift gilt als verweigerte Auskunft (Musielak/Voit/Flockenhaus § 840 Rz 4). Auch anschließend können die Erklärungen schriftlich oder zu Protokoll ggü dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Dieser ist nicht verpflichtet, auf Weisung des Gläubigers den Dritten aufzusuchen, um allein dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen (Hamm JurBüro 78, 768; Frankf DGVZ 78, 156, 157 f). Um dem Drittschuldner eine verlässliche Informationsgrundlage zu geben, auch für den ggf zu führenden Schadensersatzprozess, ist ihm die Auskunft schriftlich zu erteilen.
Rn 10
Der Drittschuldner soll sich binnen zwei Wochen nach Zustellung erklären. Die Frist läuft auch bei einer Ersatzzustellung (aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 840 Rz 210). Die Frist ist gem § 222 zu berechnen. Da es sich um eine Erklärungs- und nicht um eine Überlegungsfrist handelt, muss die Auskunft innerhalb der Frist dem Gläubiger oder Gerichtsvollzieher zugehen (BGHZ 79, 275, 278; Anders/Gehle/Nober ZPO § 840 Rz 7; ThoPu/Seiler § 840 Rz 8; aA MüKoZPO/Smid § 840 Rz 11; Zö/Herget § 840 Rz 9). Eine Fristverlängerung kann allein der Gläubiger bewilligen (Zö/Herget § 840 Rz 9). Die Einhaltung der Frist muss der Drittschuldner beweisen (St/J/Würdinger § 840 Rz 6, 21).
2. Inhalt und Umfang.
a) Grundlagen.
Rn 11
Der Pfändungsbeschluss legt dem Drittschuldner keine allgemeinen Handlungspflichten auf (BGHZ 105, 358, 361). Nach § 840 hat er lediglich auf Verlangen des Gläubigers bestimmte Erklärungen abzugeben, was als Anomalie verstanden werden kann (BGHZ 92, 126, 131; BGH NZFam 21, 307 Rz 13). Eine weitere Tätigkeit wird vom Drittschuldner nicht verlangt. Aufgrund dieses Ausnahmecharakters kann aus § 840 nicht die Verpflichtung zu einem darüber hinausgehenden Tätigwerden des Drittschuldners hergeleitet werden. Insb enthält die Norm keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken dahingehend, dass der Drittschuldner nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses verpflichtet sein könnte, durch Erteilung von Auskünften und Informationen über die Pfändung vermögensrechtliche Belange des Pfändungsgläubigers wahrzunehmen (BGH NJW-RR 21, 577 [BGH 16.12.2020 - XII ZR 28/20] Rz 13). Die Reichweite der Auskunftspflicht bestimmt § 840 I. Danach soll der Gläubiger in großen Zügen über die Forderung unterrichtet werden. Weitergehende Anforderungen bestehen nicht (LG Memmingen NJW-RR 06, 998, 999 [LG Memmingen 06.04.2005 - 1 H O 2174/04]). Um den durch die Vorschrift angestrebten Vollstreckungserfolg (Rn 1) nicht zu gefährden, darf der Umfang der Auskunft nicht zu eng begrenzt werden. Zu berücksichtigen ist, dass dem Drittschuldner die Informationen im Rahmen seiner eigenen Rechnungsführung zur Verfügung stehen und er sich durch die Auskunft vor manchen Einziehungsprozessen schützen kann. Bei seinem Auskunftsverlangen kann sich der Gläubiger auf einzelne Fragen beschränken. Die Auskunftserteilung muss wahrheitsgemäß erfolgen. Maßgebend sind die zu diesem Zeitpunkt obwaltenden Umstände. Auch verschwiegenheitspflichtige Berufe müssen die Auskünfte erteilen und können sich nicht auf ihre Geheimhaltungspflichten berufen, so etwa die Angehörigen von rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen (BGHZ 141, 173, 178, Steuerberater; Karlsr WM 80, 349, 350, Rechtsanwalt), Ärzte, Banken und Sparkassen (vgl München WM 74, 957, 959). Für Sozialversicherungsträger normiert dies ausdrücklich § 71 I 2 SGB X. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung lässt die Auskunftspflicht unberührt (St/J/Würdinger § 840 Rz 6). Bei mehreren Drittschuldnern besteht für jeden eine eigene Verpflichtung.
b) Nr 1.
Rn 12
Der Drittschuldner muss zunächst erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zu zahlen bereit sei. Nicht zu erklären ist, ob die Forderung begründet ist (BGH NJW 10, 1674 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09] Rz 12). Weder eine bejahende noch eine verneinende Antwort muss der Drittschuldner begründen (München NJW 75, 174, 175). Der Drittschuldner muss den Rechtsgrund und die Höhe der Forderung nennen. Auf die Erfüllung oder die Verstrickung der Forderung durch ein Pfändungspfandrecht muss er hinweisen (LG Memmingen NJW-RR 06, 998, 999 f [LG Memmingen 06.04.2005 - 1 H O 2174/04]). Bei einer Lohnpfändung sind die Steuerklasse, die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und der gem den §§ 850 ff bereinigte Betrag anzugeben (ThoPu/Seiler § 840 Rz 5; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 840 Rz 11; MüKoZPO/Smid § 840 Rz 13). Der Drittschuldner muss aber nicht angeben, wann die Forderung fällig wird, ebenso wenig hat er Einwendu...