Rn 1

Der Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner begründet keine Rechtskraftwirkungen ggü dem Schuldner (Anders/Gehle/Nober ZPO § 841 Rz 1). Dennoch berührt er auch Interessen des Schuldners, weil es von seinem Ergebnis abhängt, ob anderes Vermögen des Schuldners in Anspruch genommen wird (BGH NJW 78, 1914f [BGH 27.04.1978 - VII ZR 219/77]). Ein Unterliegen des Gläubigers kann für den Schuldner nachteilig sein. Deswegen ist es dem Schuldner zu ermöglichen, sich an diesem Rechtsstreit zu beteiligen. § 316 III AO sieht eine entspr Anwendung vor.

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