Rn 2
Verzichtet werden kann auf die Rechte aus Pfändung und Überweisung der Forderung. Zulässig ist der Verzicht bereits nach der Pfändung, also nicht erst nach der Überweisung. Bedeutsam ist die Regelung nur bei einer zur Einziehung überwiesenen Forderung. Bei einer Überweisung der Forderung an Zahlungs statt ist der Verzicht wegen der nach § 835 II eingetretenen Befriedigung vollstreckungsrechtlich folgenlos. Er kann dann aber eine materiell-rechtliche Erklärung beinhalten.
Rn 3
Die Verzichtserklärung erfolgt durch eine einseitige Prozesshandlung des Pfändungsgläubigers. Als Prozesshandlung ist der Verzicht bedingungsfeindlich (auflösende Bedingung München OLGR 99, 277, 278), aber bis zum Wirksamwerden der Erklärung widerruflich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 843 Rz 3; enger München OLGR 97, 94 f). Ein Teilverzicht, etwa um dem Schuldner einen über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehenden Betrag zu belassen, ist im Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittschuldner wirksam, wenn keine Gesetzesumgehung bezweckt wird. Die Konsequenzen ergeben sich jedoch nicht aus § 843. Im Verhältnis zu einem nachpfändenden Gläubiger ist aber das Pfändungspfandrecht des vorrangigen Gläubigers in dem Zeitpunkt erloschen, in dem bei voller Ausschöpfung des pfändbaren Lohnanteils seine Forderungen beglichen gewesen wären (BAG NJW 75, 1575, 1576). Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts, ohne die mit der Pfändung bewirkte Verstrickung aufzuheben, ist unzulässig (BGH WM 16, 133 Rz 7; FG Baden-Württemberg ZInsO 16, 2051).
Rn 4
Wirksam wird der Verzicht nach S 2 mit Zustellung an den Schuldner (RGZ 139, 172, 175 f), die im Parteibetrieb nach den §§ 191 ff durchzuführen ist. Zusätzlich sieht S 3 eine Zustellung an den Drittschuldner vor, doch ist diese Ordnungsvorschrift für einen wirksamen Verzicht weder wesentlich noch ausreichend. Hinreichend geschützt ist der Drittschuldner durch § 409 BGB. Da die Zustellung nach S 2, 3 Beweisschwierigkeiten vermeiden soll, kann der Gläubiger auch ohne die dort vorgesehenen Förmlichkeiten wirksam auf die Rechte verzichten (BGH NJW 83, 886, 887 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 258/81]; 02, 1788, 1789; MüKoZPO/Smid § 843 Rz 3; krit St/J/Würdinger § 843 Rz 4). Ein Formzwang in Gestalt einer schriftlichen Erklärung wird nicht begründet. Zulässig ist eine mündliche Erklärung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 843 Rz 3; aA Brox/Walker Rz 626). Dann muss der Verzicht, angelehnt an die Regeln über empfangsbedürftige Willenserklärungen, unzweideutig erklärt und dem Schuldner zugegangen sein (BGH NJW 02, 1788, 1789 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 293/00]; Gottwald/Mock § 843 Rz 3). Ein Ratenzahlungsvergleich begründet daher grds noch keinen Verzicht (Stöber/Rellermeyer Rz B.341). Den Drittschuldner schützt § 836 II.