Rn 5
Die Erklärung des Gläubigers beendet das Vollstreckungsverfahren. Die Rechte aus Pfändung und Überweisung entfallen ohne Beteiligung eines Vollstreckungsorgans, namentlich ohne Aufhebung der Beschlüsse (Wieczorek/Schütze/Lüke § 843 Rz 1). Hat der Gläubiger die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgegeben, kann aber zur Klarstellung beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Beschl beantragt werden (BGH NJW 02, 1788 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 293/00]). Verzichtet der Gläubiger auf die Rechte aus der Pfändung, erlöschen auch die Rechte aus der Überweisung, während ein zulässiger Verzicht allein auf die Einziehungsbefugnis auf diese beschränkt sein kann (Anders/Gehle/Nober ZPO § 843 Rz 1). Der leistende Drittschuldner wird durch § 836 II geschützt. Der titulierte Anspruch des Gläubigers bleibt unberührt. Der Schuldner kann daher weiter vollstrecken und sogar dieselbe Forderung gegen den Drittschuldner erneut pfänden (AG Berlin-Neukölln DGVZ 86, 78, 79; Stöber/Rellermeyer Rz B.340; Anders/Gehle/Nober ZPO § 843 Rz 5). Verzichtet der Gläubiger auf die titulierte Forderung (LAG Berlin RdA 66, 200), erlischt das Pfändungspfandrecht, doch bleibt der Anschein der Verstrickung bestehen und muss ggf gem § 767 beseitigt werden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 843 Rz 1).
Rn 6
Erklärt der Gläubiger den Verzicht auf die Rechte aus der Pfändung und Überweisung im Prozess gegen den Drittschuldner, so gilt § 265 (St/J/Würdinger § 843 Rz 6). Eine nach § 842 begründete Ersatzpflicht entfällt durch den Verzicht nur für die Zukunft (Musielak/Voit/Flockenhaus § 843 Rz 3). Auch wenn der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichtet hat, ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht zulässig, den ergangenen Beschl zur Klarstellung aufzuheben (BGH NJW 02, 1788, 1789 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 293/00]). Die Erklärung, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzunehmen, steht dem Verzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem § 843 gleich (Köln JurBüro 95, 387; aA Stöber/Rellermeyer Rz B.341).
Rn 7
Ein Rangrücktritt unterfällt nicht § 843, da er zwischen vor- und nachrangigem Gläubiger wirkt (RG JW 13, 885). Eine materiell-rechtliche Verpflichtung zum Verzicht auf die Rechte aus Pfändung und Überweisung begründet noch nicht die Wirkungen des § 843 (Zö/Herget § 843 Rz 2). Es können aber die Rechte aus den §§ 766, 775 f geltend gemacht werden.