Rn 7
Drittschuldner und Schuldner sind durch eine schriftliche Erklärung des Gläubigers über die bevorstehende Pfändung zu benachrichtigen. Auf diese Erklärung ist § 130 nicht entspr anwendbar. Auch § 130d ist wegen des speziellen Gehalts unanwendbar. Es genügt, wenn der Gläubiger die zuzustellende (Rn 11 f) Benachrichtigung dem Gerichtsvollzieher per Fax (ThoPu/Seiler § 845 Rz 5; Müller DGVZ 96, 85 ff; enger Kerres DGVZ 97, 9; aA Zö/Herget § 845 Rz 3; LG München I DGVZ 21, 120) zuleitet. Eine E-Mail ist dagegen unzureichend, weil sie den Absender nicht verlässlich erkennen lässt. Der Gerichtsvollzieher hat die ihm übergebene Erklärung nicht darauf zu überprüfen, ob ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt und insb die Anforderungen aus den §§ 751, 752, 756 erfüllt sind, § 178 IV GVGA.
Rn 8
Zum Inhalt der Erklärung gehört die Benachrichtigung, dass wegen einer titulierten Forderung des Gläubigers eine Pfändung der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bevorstehe. Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner sind zu bezeichnen. Ein gerichtlicher Vollstreckungstitel ist mit Gericht, Aktenzeichen und der titulierten Forderung zu benennen (BGHZ 93, 71, 74). Ein Auskunftsbegehren ggü dem Drittschuldner ist zulässig, soweit klargestellt wird, die Auskunftsobliegenheit entstehe erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (AG Hildesheim JurBüro 22, 107; aA AG Heilbronn BeckRS 21, 8293). Die Erklärung ist ggü dem Drittschuldner mit der Aufforderung zu verbinden, nicht an den Schuldner zu zahlen. Der Schuldner ist aufzufordern, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, Abs 1 S 1. Mängel der Erklärung führen zur Nichtigkeit (Ausn Rn 10).
Rn 9
In der Benachrichtigung ist eine – oder mehrere (vgl Stöber/Rellermeyer Rz B.483) – bestimmte Forderung zu benennen, deren Pfändung angekündigt wird. Sie muss ebenso eindeutig bezeichnet werden, wie bei der Forderungspfändung (BGH NJW 01, 2976 [BGH 08.05.2001 - IX ZR 9/99]; § 829 Rn 46 ff). Dazu ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben (BGHZ 172, 16 Rz 16; BGH NJW-RR 2005, 1361 [BGH 07.04.2005 - IX ZR 258/01]). Dennoch dürfen an die Bezeichnung der gepfändeten Forderung keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Gläubiger die Verhältnisse seines Schuldners idR nur oberflächlich kennt (BGH NJW 01, 2976 f [BGH 08.05.2001 - IX ZR 9/99]). Wie beim Pfändungsbeschluss, zu dessen Auslegung außerhalb des eigentlichen Beschl liegende Umstände nicht herangezogen werden dürfen (BGH NJW-RR 08, 1164 [BGH 13.03.2008 - VII ZB 62/07]), ist auch hier die Auslegung auf den Text der Erklärung beschränkt (aA Anders/Gehle/Nober ZPO § 845 Rz 6). Unzureichend ist die Kennzeichnung ›aus jedem Rechtsgrund‹ (BGHZ 13, 42, 43). Auch künftige Forderungen können der Vorpfändung unterliegen.
Rn 10
Die Aufforderung kann von dem Gläubiger oder seinem Anwalt formuliert oder gem Abs 1 S 2 aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags vom Gerichtsvollzieher abgefasst werden. Ein konkludent erteilter Auftrag ist dennoch zulässig (MüKoZPO/Smid § 845 Rz 7). Da die ausdrückliche Beauftragung vor Amtshaftungsansprüchen schützen soll, ist eine auftragslose Tätigkeit des Gerichtsvollziehers allein anfechtbar (Musielak/Voit/Flockenhaus § 845 Rz 3). Bei einem Auftrag prüft der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen der Vorpfändung, § 178 III 3 GVGA, erstellt die Erklärung und unterzeichnet sie. Die Beauftragung kann zugleich mit dem Vollstreckungsauftrag erfolgen. Sie muss nicht für eine bestimmte Forderung erteilt werden, doch darf der Gerichtsvollzieher über § 806a hinaus nicht mit der Ermittlung von Forderungen beauftragt werden (Stöber/Rellermeyer Rz B.492, B.493). Wird in andere Vermögensrechte vollstreckt, darf der Gerichtsvollzieher nach § 857 VII nicht damit beauftragt werden, die Aufforderung anzufertigen.