Rn 11

Die Benachrichtigung muss Schuldner und Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb, §§ 191 ff, zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung besonders zu beschleunigen, § 178 II 1 GVGA. Eine Ersatzzustellung ist zulässig, ebenso eine öffentliche Zustellung, § 185 (St/J/Würdinger § 845 Rz 8; aA MüKoZPO/Smid § 845 Rz 10). Zustellungsmängel sind nach § 189 heilbar (BGHZ 93, 71, 74). Eine formlose Information von Schuldner und Drittschuldner durch den Gläubiger, etwa per Boten, E-Mail oder postalisch, ist unwirksam (LG Koblenz DGVZ 84, 58; LG Hechingen DGVZ 86, 188f) und nicht heilbar. Wirksamkeitsvoraussetzung ist nur die Zustellung ggü dem Drittschuldner. Erfolgt die Vorpfändung eines drittschuldnerlosen Rechts, sind Aufforderung und Zustellung an den Drittschuldner obsolet (RGZ 71, 179, 183).

 

Rn 12

Die Zustellung der Benachrichtigung an den Schuldner stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar, anders bei drittschuldnerlosen Rechten. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift (RGZ 8, 417, 419; BayObLG Rpfleger 85, 58, 59; Wieczorek/Schütze/Lüke § 845 Rz 9). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist aber die Pfändungsankündigung auch dem Schuldner zuzustellen (LG Stuttgart DGVZ 90, 15). Ist zwischen dem Gläubiger und Schuldner ein gerichtliches Verfahren anhängig, in dem der Schuldner einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, muss nach §§ 191, 172 I 3 (St/J/Roth § 191 Rz 5, § 172 Rz 17) die Zustellung an den Bevollmächtigten erfolgen (Stöber/Rellermeyer Rz B.486). Der Gerichtsvollzieher hat zwar die Vollständigkeit der Angaben, nicht aber die Voraussetzungen für eine Vorpfändung zu prüfen und Nachweise zu verlangen (ThoPu/Seiler § 845 Rz 6).

 

Rn 13

Gem Abs 1 S 3 ist zwischen Zustellung nach Unionsrecht und sonstigen Auslandszustellungen zu unterscheiden. Die frühere Regelung, nach der die Zustellung dadurch als bewirkt galt, dass die gerichtlichen Schriftstücke zu den Gerichtsakten genommen werden, wenn die im EU-Ausland ansässige Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten im EU-Gerichtsstaat benannt hat, war nach der Rspr des EuGH nicht mit Unionsrecht vereinbar (EuGH NJW 13, 443). Dies entspricht der hier bereits bis zur 8. Aufl vertretenen Ansicht. Aufgrund der Fassung von Abs 2 S 3 durch das EuKoPfVODG vom 21.11.16 (BGBl I, 2591) bis zum 30.6.22 durfte eine nach der Verordnung (EG) Nr 1393/2007 zu bewirkende Auslandszustellung nicht durch eine fiktive Inlandszustellung umgangen werden (BTDrs 18/7560 S 39). Dies gilt für den europäischen Justizraum einschl Dänemarks. Zum 1.7.22 ist die Regelung durch das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v 24.6.22 (BGBl I, 959) novelliert worden. Soweit der Beschluss einem Drittschuldner in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen ist, richtet sich die Zustellung nach der EuZVO. Unerheblich ist, ob die EuZVO unmittelbar Anwendung findet oder sich ihre Anwendung aus dem Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark ergibt. Durch die Änderung in § 829 II 3 wird der Hinweis auf das unmittelbar anwendbare Unionszustellungsrecht aktualisiert und generalisiert (BTDrs 20/1110, 27). IÜ erfolgt nach Abs 1 S 3 die Zustellung durch Aufgabe zur Post, die der Gerichtsvollzieher zu veranlassen hat (St/J/Würdinger § 845 Rz 9). Insoweit gilt das zu § 841 Rn 4 Gesagte entspr. Den für die Wirksamkeit der Zustellung maßgebenden Zeitpunkt bestimmt Abs 1 S 3 nicht exakt, doch wird man von der Aufgabe zur Post auszugehen haben.

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