Rn 9
Gepfändet wird der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache, also das Recht auf die Sache, nicht die Sache selbst. Dessen Pfändung begründet noch kein Pfandrecht des Gläubigers an der Sache. Sie bewirkt vielmehr die Verstrickung des angeblichen Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung der Sache und begründet an diesem Anspruch ein Pfändungspfandrecht. Anschließend darf der Drittschuldner die Sache nur noch an den Gerichtsvollzieher herausgeben. Der Drittschuldner darf die Sache nicht an den Vollstreckungsgläubiger herausgeben. Eine gemeinschaftliche Leistung an Gläubiger und Schuldner ist, anders als nach § 829, unzulässig (Musielak/Voit/Flockenhaus § 847 Rz 3). Die Überweisung des Anspruchs zur Einziehung ist dafür unerheblich, denn die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher stellt noch keine Verwertung dar, doch wird durch die Überweisung der Schuldner gem § 836 III auskunftspflichtig und der Drittschuldner ist gem § 836 II geschützt.
Rn 10
Gibt der Drittschuldner die Sache nicht freiwillig heraus, berechtigen Pfändungsbeschluss und Herausgabeanordnung nicht zur zwangsweisen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs. Der Gerichtsvollzieher darf den Gegenstand nicht wegnehmen. In diesem Fall muss der Gläubiger oder der Schuldner gegen den Drittschuldner auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher klagen. Dazu muss die Forderung nicht zur Einziehung überwiesen sein (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 847 Rz 3; Stöber/Rellermeyer Rz G.18; aA RGZ 25, 182, 187; Wieczorek/Schütze/Lüke § 847 Rz 9; G/S/B-E § 57 Rz 2). Die Klage muss auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher gerichtet werden (HK-ZV/Bendtsen § 847 Rz 8). Im Verfahren muss der Gläubiger dem Schuldner nach § 841 den Streit verkünden.
Rn 11
Gibt der Drittschuldner den Gegenstand freiwillig oder erzwungenermaßen an den Gerichtsvollzieher heraus, verwandelt sich das Pfändungspfandrecht am Herausgabe- oder Leistungsanspruch ohne erneute Pfändung ex nunc in ein Pfändungspfandrecht am Gegenstand (BGHZ 72, 334, 336). Konstitutive Bedeutung für den Pfandrechtserwerb an der Sache hat die Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher. Er erfolgt daher nicht, wenn der Drittschuldner aufgrund eines von mehreren Gläubigern erwirkten Herausgabeanspruchs die Sache hinterlegt (BGHZ 72, 334, 336). Ist der Leistungsanspruch des Schuldners auf Übereignung gerichtet, erwirbt er mit Besitzerlangung des Gerichtsvollziehers Eigentum, wobei ihn der Gerichtsvollzieher vertritt, vgl §§ 847a II (§ 847 Rn 1), 848 II 1 (§ 848 Rn 9 f) sowie § 1287 BGB.
Rn 12
Pfänden mehrere Gläubiger den Anspruch, ist dieser Zeitpunkt auch für die spätere Rangfolge der Pfandrechte an der Sache selbst maßgebend, obwohl die Pfandrechte durch die Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher zeitgleich entstehen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 847 Rz 5). Ein durch Sachpfändung erworbenes Pfandrecht geht auch vor, wenn es erst nach Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung entstanden ist (Musielak/Voit/Flockenhaus § 847 Rz 5). Nach Herausgabe der Sache findet die Anschlusspfändung gem § 826 statt (Stöber/Rellermeyer Rz G.22).