Rn 14

Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses abgewiesen, kann der Gläubiger hiergegen nach den §§ 11 I RPflG, 793 sofortige Beschwerde einlegen. Schuldner und Drittschuldner können bei behaupteten Verstößen gegen das Pfändungsverfahren, zB bei Unpfändbarkeit der Sache gem § 811 oder Unpfändbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 851 I, Erinnerung gem § 766 einlegen. Dritte, die ein die Vollstreckung hinderndes Recht oder ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung geltend machen, können ab Pfändung des Herausgabeanspruchs Drittwiderspruchsklage gem § 771 (Dresd OLG-Rspr 15, 162) oder Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 erheben (Zö/Herget § 847 Rz 8).

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