a) Auflassung.
Rn 9
Auch die wirksame Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums begründet lediglich ein Pfändungspfandrecht an diesem, nicht an der Sache (vgl Frankf Rpfleger 97, 152 [OLG Frankfurt am Main 09.12.1996 - 20 W 425/96]; Hamm Rpfleger 08, 190, 191 f [OLG Hamm 13.09.2007 - 15 W 298/07]). Neben der Herausgabe (Rn 8) muss der Pfändungsbeschluss die Auflassung des Grundstücks an den Schuldner nach den §§ 873, 925 BGB anordnen, der durch den zu bestellenden Sequester vertreten wird, Abs 2 S 1. Die Sequesterbestellung richtet sich nach Abs 1 (Rn 7). Der Sequester kann die erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO abgeben. Eine zuvor erklärte Auflassung ist vom Sequester zu genehmigen, § 185 II BGB. Für den Eigentumserwerb des Schuldners ist eine wirksame Sequesterbestellung und nicht auch eine wirksame Pfändung erforderlich (Musielak/Voit/Flockenhaus § 848 Rz 5). Eine Überweisung an Zahlungs statt ist nach § 849 unzulässig.
Rn 10
Gibt der Drittschuldner die Auflassungserklärung nicht freiwillig ab, müssen der Gläubiger oder der Schuldner – nicht der Sequester – gegen den Drittschuldner auf Auflassung an den durch den Sequester vertretenen Schuldner klagen. Die Klagebefugnis des Gläubigers resultiert aus der Herausgabeanordnung im Pfändungsbeschluss. Die Vollstreckung der in dem Verfahren ergehenden Entscheidung erfolgt nach § 894. Bereits zuvor kann der Sequester nach § 895 eine Auflassungsvormerkung gem §§ 883, 885 BGB eintragen lassen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 848 Rz 14).
b) Sicherungshypothek.
Rn 11
Wird der Schuldner als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, erwirbt der Gläubiger kraft Gesetzes nach Abs 2 S 2 eine Sicherungshypothek, § 1184 BGB, am Grundstück. Deswegen besitzt die Eintragung keine konstitutive Wirkung. Die Eintragung sollte dennoch erfolgen, um einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter zu verhindern. Der Sequester hat im Wege der Grundbuchberichtigung die Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch zu veranlassen (BayObLG NJW-RR 92, 1369, 1372 [OLG München 10.06.1992 - 27 U 673/91]). Für mehrere Grundstücke entsteht eine Gesamthypothek (Ddorf Rpfleger 81, 199, 200). Die Hypothek sichert die Titelforderung nebst Zinsen und Kosten einschl der Zwangsvollstreckungskosten (Zö/Herget § 848 Rz 7).
Rn 12
Vor dem Eigentumserwerb des Schuldners vorhandene und vom Schuldner übernommene Grundbuchbelastungen gehen im Rang vor, ebenso die im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb vereinbarten und bewilligten Belastungen, zB eine Kaufpreisgrundschuld (LG Frankenthal Rpfleger 85, 231, 232). Dagegen ist die Sicherungshypothek rangmäßig im Grundbuch vor einer Auflassungsvormerkung einzutragen, die den Anspruch eines Dritten auf Eigentümereintragung sichert, an den das Grundstück weiter veräußert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung dieser Auflassungsvormerkung vor der Pfändung beantragt worden ist (Jena Rpfleger 96, 100, 102 [OLG Jena 28.09.1995 - 6 W 73/95 (10)]). Nach Eigentumseintragung, aber vor Eintragung der Sicherungshypothek, können Nichtberechtigte rechtsgeschäftlich gutgläubig ein lastenfreies Recht erwerben. Bei einem gesetzlichen Erwerb, etwa durch Zwangsvollstreckung, ist dies ausgeschlossen.