Rn 9

Auch die wirksame Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums begründet lediglich ein Pfändungspfandrecht an diesem, nicht an der Sache (vgl Frankf Rpfleger 97, 152 [OLG Frankfurt am Main 09.12.1996 - 20 W 425/96]; Hamm Rpfleger 08, 190, 191f [OLG Hamm 13.09.2007 - 15 W 298/07]). Neben der Herausgabe (Rn 8) muss der Pfändungsbeschluss die Auflassung des Grundstücks an den Schuldner nach den §§ 873, 925 BGB anordnen, der durch den zu bestellenden Sequester vertreten wird, Abs 2 S 1. Die Sequesterbestellung richtet sich nach Abs 1 (Rn 7). Der Sequester kann die erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO abgeben. Eine zuvor erklärte Auflassung ist vom Sequester zu genehmigen, § 185 II BGB. Für den Eigentumserwerb des Schuldners ist eine wirksame Sequesterbestellung und nicht auch eine wirksame Pfändung erforderlich (Musielak/Voit/Flockenhaus § 848 Rz 5). Eine Überweisung an Zahlungs statt ist nach § 849 unzulässig.

 

Rn 10

Gibt der Drittschuldner die Auflassungserklärung nicht freiwillig ab, müssen der Gläubiger oder der Schuldner – nicht der Sequester – gegen den Drittschuldner auf Auflassung an den durch den Sequester vertretenen Schuldner klagen. Die Klagebefugnis des Gläubigers resultiert aus der Herausgabeanordnung im Pfändungsbeschluss. Die Vollstreckung der in dem Verfahren ergehenden Entscheidung erfolgt nach § 894. Bereits zuvor kann der Sequester nach § 895 eine Auflassungsvormerkung gem §§ 883, 885 BGB eintragen lassen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 848 Rz 14).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?