Rn 19

Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 iHv 22 EUR. Weitere Gerichtsgebühren, etwa für die Ernennung des Sequesters durch das Gericht der belegenen Sache, fallen nicht an. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist die Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie etwa für den Antrag auf Bestellung des Sequesters nicht erneut an.

 

Rn 20

Infolge seiner gerichtlichen Bestellung steht der Sequester in einem durch Hoheitsakt begründeten Vertragsverhältnis zum Gläubiger. Im Innenverhältnis zum Sequester schuldet der Gläubiger das Entgelt. Im Außenverhältnis kann der Gläubiger vom Schuldner nach § 788 die Kosten erstattet verlangen. Die Bezahlung ist vom bestellenden Gericht der belegenen Sache angelehnt an die gesetzliche Vergütung des Zwangsverwalters festzusetzen. Deren Höhe ist an § 19 ZwVwV zu orientieren und nach dem Zeitaufwand festzusetzen (BGH NJW-RR 05, 1283, 1284).

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