Rn 3
Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Herausgabe- oder Eigentumsübertragungsanspruchs beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3). Da in ein Vermögensrecht des Schuldners und nicht in das Grundstück vollstreckt wird, ist die in § 866 III bestimmte Mindesthöhe von EUR 750,– unbeachtlich.
Rn 4
Der Pfändungsbeschluss muss die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe oder Eigentumsübertragung der unbeweglichen Sache aussprechen. Da die Pfändung nach § 829 erfolgt, muss der Pfändungsbeschluss die allg Wirksamkeitsanforderungen erfüllen. Der Beschl ist durch den Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb, §§ 191 ff, dem Drittschuldner zuzustellen und dem Schuldner mitzuteilen. Der Beschl wird mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Im Pfändungsbeschluss sind die gepfändeten Forderungen und deren Rechtsgrund so genau zu bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Ansprüche Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen (§ 829 Rn 46 ff). Das Grundstück ist eindeutig zu bezeichnen, vgl § 28 GBO.
Rn 5
Zugleich ist dem Drittschuldner zu verbieten, den Gegenstand an den Schuldner herauszugeben oder zu leisten (Arrestatorium). Drittschuldner ist derjenige, der den Herausgabe- oder Leistungsanspruch zu erfüllen hat. Dem Schuldner ist zu gebieten, sich jeder Verfügung über den Anspruch zu enthalten, insb den Gegenstand nicht in Erfüllung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs anzunehmen (Inhibitorium).
Rn 6
Der Pfändungsbeschluss muss eine Herausgabeanordnung enthalten. Es ist also anzuordnen, die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben. Diese Anordnung hat das Vollstreckungsgericht sowohl bei der Entscheidung nach Abs 1 als auch der nach Abs 2 zu treffen. Da die Anordnung für den Pfändungsbeschluss nicht wesentlich ist, kann sie durch gesonderten und dann zuzustellenden Beschl ergehen (St/J/Würdinger § 848 Rz 2). Ist das Vollstreckungsgericht zugleich das Gericht der belegenen Sache, kann der Sequester bei der Pfändung bestellt werden.
Rn 7
Der Gläubiger kann für die Sequesterbestellung Vorschläge unterbreiten, doch ist der zur Entscheidung berufene Rechtspfleger des Gerichts der belegenen Sache nicht daran gebunden (anders Gottwald/Mock § 848 Rz 2). Übertragen werden kann die Aufgabe natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anders/Gehle/Nober ZPO § 848 Rz 4). Sind mehrere Grundstücke in verschiedenen Gerichtsbezirken betroffen, ist für jeden Bezirk ein Sequester zu bestellen (MüKoZPO/Smid § 848 Rz 5). Von der Bestellung eines Gerichtsvollziehers sollte abgesehen werden, weil bei dieser Vollstreckung weder ihr besonderer Informations- noch Organisationsvorsprung besteht. Der gerichtlich bestellte Sequester ist nicht verpflichtet, das Amt zu übernehmen. Zur Vergütung Rn 20. Die Sequesterbestellung ist ein eigener, nicht von einer wirksamen Pfändung abhängiger Vollstreckungsakt (MüKoZPO/Smid § 848 Rz 4).