Rn 36

Ist die Forderung an einen Dritten abgetreten, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht die abgetretenen Vergütungsbestandteile (BAG NJW 93, 2701). Wird eine nicht der Pfändung unterliegende Forderung gepfändet, ist sie verstrickt (aA St/J/Würdinger § 850 Rz 18), ohne dass ein Pfändungspfandrecht begründet wäre (RGZ 106, 205, 206; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850 Rz 7; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850 Rz 18; aA ThoPu/Seiler § 850 Rz 5). Die Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff bilden zwingendes Recht und stehen grds nicht zur Disposition des Schuldners (BGHZ 137, 193, 197). Ein im Vor- oder Nachhinein geschlossener vollstreckungserweiternder Vertrag oder ein einseitiger Verzicht (vgl Bartels Rpfleger 08, 397), mit dem die Pfändungsschutzvorschriften für das Arbeitseinkommen aufgehoben oder beschränkt werden, ist nichtig (St/J/Würdinger § 850 Rz 17; Baur/Stürner/Bruns Rz 10.3). Dies ist auch daraus zu erklären, dass der Schuldner unpfändbare Forderungen weder abtreten noch verpfänden darf, § 400 BGB, weshalb er sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht unmittelbar zur Schuldtilgung einsetzen kann. Dies gilt auch über den Schutz des Existenzminimums hinaus. Eine Verwirkung ist ausgeschlossen. Der Pfändungsschutz entfällt auch nicht, soweit der Gläubiger dem Schuldner gleichwertige Leistungen zur Verfügung stellt (BayVGH BayVBl 08, 114 f [VGH Bayern 09.08.2007 - 4 B 05.3035], Obdachlosenunterkunft). Aus § 836 III ist der Schuldner regelmäßig verpflichtet, die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben (BGH NJW 07, 606 [BGH 20.12.2006 - VII ZB 58/06] Rz 7).

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