Rn 37

Wegen des generellen Gleichlaufs von Pfändbarkeit und Abtretbarkeit ist nach § 400 BGB eine rechtsgeschäftliche Abtretung unpfändbarer Forderungen grds unzulässig. Für den gesetzlichen Forderungsübergang gilt diese Regelung gem § 412 BGB entspr. Nach dem Schutzzweck der Regelung steht eine unpfändbare Forderung der Abtretung dann nicht entgegen, wenn der Zessionar dem ArbN für die abgetretene Forderung einen Barbetrag in gleicher Höhe gewährt (BGHZ 4, 153, 156; 13, 360, 361). Beim Streit über den Umfang der Abtretung nach § 850e Nr 2 (BGH NJW-RR 04, 494, 495) und § 850f I (BGH NJW-RR 03, 1367 [BGH 28.05.2003 - IXa ZB 51/03]) entscheidet das Prozessgericht. Ausgeschlossen ist auch die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung, § 394 BGB, und deren Verpfändung, § 1274 II BGB. Das Aufrechnungsverbot darf nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, die den ArbG berechtigt, die Kosten für Reinigung und Pflege der Berufsbekleidung unabhängig von den Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen (BAG NZA 10, 99 [BAG 17.02.2009 - 9 AZR 676/07] Rz 23 ff). Wegen der mit einer Aufrechnung vergleichbaren Wirkungen ist insoweit auch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Gläubiger nach § 273 BGB ausgeschlossen (RGZ 85, 108, 110). Mit § 400 BGB gleichgestellt werden auch Einziehungsermächtigungen (St/J/Würdinger § 850 Rz 60).

 

Rn 38

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Lohnpfändungen ist grds nicht sozial gerechtfertigt, da die Bearbeitung der Pfändungen zu den gesetzlichen Aufgaben des ArbG gehört. Ausnahmsweise soll nach der Rspr des BAG etwas anderes gelten, wenn zahlreiche Lohnpfändungen oder -abtretungen zu einem erheblichen Arbeitsaufwand des ArbG führen und wesentliche Störungen im Arbeitsablauf oder in der betrieblichen Organisation verursachen (BAG NJW 82, 1062, 1063; EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr 45). Obwohl das BAG nach diesen Grundsätzen noch keine Kündigung für sozial gerechtfertigt erklärt hat, ist die Kündigungsmöglichkeit abzulehnen, weil die betrieblichen Lasten dem ArbG auferlegt sind und die Lohnpfändung nicht auf einem Willensentschluss des ArbN beruht.

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