Rn 32
Wie Arbeitseinkommen werden auch Versicherungsrenten aus Verträgen zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen behandelt, § 850 III lit b). Betroffen sind die Rentenansprüche aus privaten Versicherungsverträgen, nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, für die § 54 SGB I gilt. Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung gem § 850 II ersetzen. Es muss sich daher um Versicherungsleistungen handeln, die anlässlich des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden (BGH NJW-RR 08, 496 [BGH 15.11.2007 - IX ZB 34/06] Rz 17; ThoPu/Hüßtege § 850 Rz 9). Zu den geschützten Ansprüchen gehören auch Berufsunfähigkeitsrenten (BGH NZI 10, 141 [BGH 03.12.2009 - IX ZR 189/08] Rz 4, mAnm Asmuß). Bei diesen Renten konkurriert der Anwendungsbereich von § 850 III lit b) mit dem des § 850b I Nr 1 (Ahrens NJW-Spezial, 10, 597, 598; ders VuR 10, 445 ff; HK-ZV/Meller-Hannich § 850 Rz 59 Fn 170; nur § 850 III lit b): Anders/Gehle/Nober ZPO § 850 Rz 14, § 850b Rz 3; allein § 850b I Nr 1: St/J/Würdinger § 850 Rz 47, § 850b Rz 7; Zö/Herget § 850 Rz 11, § 850b Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850 Rz 13, § 850b Rz 2; Wollmann ZInsO 09, 2319, 2322; Gutzeit NJW 10, 1644, 1646; zT wird § 850b I Nr 1 angewendet, vgl St/J/Würdinger § 850b Rz 7). Unerheblich ist, ob der Versicherungsvertrag vom ArbN oder seinem ArbG abgeschlossen ist. Zu Krankenhaustagegeldern vgl § 850b Rn 19. Der Pfändungsschutz ist insb nach den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen aus § 850c zu bestimmen. Schuldner und Gläubiger können nach § 850b eine abweichende Festsetzung beantragen. Liegt eine durch die Berufsunfähigkeitsrente im Bezugsbeginn vorgezogene Altersrente vor, ist allein § 851c anwendbar (Ahrens NJW-Spezial, 10, 597, 598). Um den Versorgungscharakter zu gewährleisten, unterliegen allein wiederkehrende Zahlungen dem Pfändungsschutz. Wie der BGH zu § 850b I Nr 1 ausgesprochen hat, sind auch rückständige Beträge geschützt, die in einer Summe geleistet werden (BGH NZI 10, 141 [BGH 03.12.2009 - IX ZR 189/08] Rz 8). Im Gegensatz zu Ansprüchen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (dazu BGH NJW 03, 3774, 3775 [BGH 10.10.2003 - IXa ZB 180/03]) können private Berufsunfähigkeitsrenten nicht bereits dann gepfändet werden, wenn der Versicherungsvertrag begründet ist und der Drittschuldner feststeht (MüKoZPO/Smid § 850 Rz 42). Eine Pfändung kommt erst mit dem gesundheitsbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Rentenantrag ggü dem Versicherer in Betracht (Ahrens VuR 10, 445 ff; regelmäßig erst in der Auszahlungsphase HK-ZV/Meller-Hannich 1. Aufl, § 850 Rz 59). Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich allein auf Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder ArbN oder Beamte waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen (BGH NJW-RR 08, 496 [BGH 15.11.2007 - IX ZB 34/06] Rz 18; NZI 08, 95 [BGH 15.11.2007 - IX ZB 99/05] Rz 18; St/J/Würdinger § 850 Rz 48). Für Selbständige und nicht Erwerbstätige resultiert der Pfändungsschutz allein aus § 850b oder unter den entspr gesetzlichen Voraussetzungen aus § 851c I 1 (LG Frankfurt ZInsO 20, 1495).
Rn 33
Kein Arbeitseinkommen iSd Vorschrift stellen fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich tätig oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen dar (BGH NJW-RR 08, 496 Rz 18; NZI 08, 95 Rz 18; ZIP 10, 1656 Rz 9). Auch die Forderung auf einmalige Auszahlung einer Kapitallebensversicherung unterfällt nicht der Regelung (BFH WM 07, 2332 Rz 11), selbst wenn ein Rentenwahlrecht besteht. Für vertraglich begründete Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzungen gilt zudem § 850b I Nr 1 (Oldbg NJW-RR 94, 479; § 850b Rn 4 ff), für Unterhaltsrenten § 850b I Nr 2 (§ 850b Rn 8 ff) und für Altenteilsrenten § 850b I Nr 3 (§ 850b Rn 15 ff); s.a. § 851c.